Ratgeber: Heizung erneuern
Mann arbeitet mit einer Zange an der Heizungsanlage
Mann arbeitet mit einer Zange an der Heizungsanlage
Mann arbeitet mit einer Zange an der Heizungsanlage

Gibt es eine Pflicht zum Heizungstausch?

Muss ich meine Heizung nach 30 Jahren austauschen? Ist der Einbau von Öl- und Gasheizungen noch erlaubt? Die rechtlichen Regelungen sind komplex – insbesondere seit 2024 das Heizungsgesetz in Kraft trat. Hier erfährst du alles, was du wissen musst.

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Auch ohne gesetzliche Verpflichtung kann ein Heizungstausch geboten sein. Woran Sie erkennen, dass sich der Betrieb Ihrer Heizung nicht mehr lohnt oder gar gefährlich wird, erfahren Sie in unserem Ratgeber "Wann ist es Zeit für einen Heizungswechsel?".

Ist der Austausch einer Heizung nach 30 Jahren Pflicht?

Laut § 72 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) sind Sie gesetzlich dazu verpflichtet, Ihre Heizung umgehend auszutauschen, wenn diese älter als 30 Jahre ist und mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben wird.

Ausnahmen von dieser Regel gelten: 

  • Für Kessel mit Niedertemperatur- oder Brennwerttechnik
  • Für Anlagen mit einer Heizleistung unter 4 Kilowatt (kW) oder über 400 kW.
  • Für Eigentümer:innen eines Ein- oder Zweifamilienhauses, die mindestens seit dem 1. Februar 2002 selbst in dem Haus wohnen. Diese Regel gilt nicht für Käufer:innen des Gebäudes – und auch nicht für Erb:innen, wenn der Erbfall nach dem 1. Februar 2002 eingetreten ist.

Darf ich nach 2024 eine neue Gasheizung oder Ölheizung einbauen?

Grundsätzlich dürfen Gas- und Ölheizungen weiterhin eingebaut werden – zumindest in Bestandsgebäuden. Gerüchte, dass ein Einbau von Gas- und Ölheizungen seit 2024 verboten sind, entstanden im Zusammenhang mit der Novelle des GEG, die am 1. Januar 2024 in Kraft trat, besser bekannt als Heizungsgesetz.

Tatsächlich ist das Ziel des Heizungsgesetzes, dass keine fossilen Brennstoffe mehr zum Heizen verwendet werden. Diese Vorgabe muss aber erst zum 1. Januar 2045 erfüllt werden. Bis dahin gilt:

  • In Neubauten innerhalb von Wohngebieten dürfen ab dem 1. Januar 2024 nur noch Heizungen eingebaut werden, die zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Entscheidend ist das Datum des Bauantrags
  • Ob in Bestandsgebäuden und Neubauten außerhalb von Wohngebieten fossil betriebene Heizungen eingebaut werden dürfen, hängt zunächst mit der kommunalen Wärmeplanung zusammen. Hintergrund: In diesen Planungen wird festgelegt, welche Häuser an ein Fern- oder Nahwärmenetz angeschlossen werden können – mit der Folge, dass die betroffenen Eigentümer:innen eventuell keine eigene Heizanlage mehr benötigen. Diese Planungen sollen Städte mit mehr als 100.000 Einwohner:innen bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen haben; Kommunen mit weniger Einwohner:innen bis zum 30. Juni 2028. Steht nach diesem Datum fest, dass ein Wärmenetz eingerichtet wird, dürfen fossile Heizungen aber noch so lange eingebaut werden, bis die Netzanschlüsse tatsächlich vorhanden sind. Für alle fossilen Heizungen, die ab 2024 eingebaut wurden, gilt jedoch: Ab 2029 müssen diese mit zu mindestens 15 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden, ab 2035 beträgt der Anteil 30 Prozent und ab 2040 mindestens 60 Prozent

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Für Gas- oder Ölheizungen, die repariert werden müssen, gelten Übergangsvorschriften. Mehr dazu lesen Sie in unserem Ratgeber "Defekte Heizung reparieren oder austauschen?".

Welche Heizungen dürfen über 2026 und 2028 hinaus eingebaut werden?

Nach Abschluss der kommunalen Wärmeplanung darf beim Austausch einer alten Heizung nur eine Anlage eingebaut werden, die die 65-Prozent-Vorgabe des GEG erfüllt. Bei Erfüllung bestimmter technischer Voraussetzungen wird laut § 71 GEG bei folgenden Heizungsarten davon ausgegangen, dass dies der Fall ist.

  • Elektrisch betriebene Wärmepumpen
  • Anschluss an ein Wärmenetz
  • Stromdirektheizungen wie Infrarotheizungen oder Fußbodenheizungen
  • Solarthermieanlagen. Tatsächlich ist diese Möglichkeit jedoch praxisfern. Solarthermieanlagen, die die Vorgaben erfüllen würden, wären enorm aufwändig und teuer.
  • Heizungsanlagen, die Biomasse nutzen oder „H2-ready“ sind, also grünen oder blauen Wasserstoff nutzenkönnen. Zu Letzteren zählen auch Gasheizungen
  • Wärmepumpen-Hybridheizungen, eine Kombination aus Wärmepumpe und einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung
  • Solarthermie-Hybridheizungen, eine Kombination aus solarthermischer Anlage und einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung
  • Holzpelletheizungen, da Holz als nachwachsender Rohstoff als CO2-neutral gilt

Tipp: Auch wenn Sie beim nächsten Austausch Ihrer Heizung noch eine Öl- oder Gasheizung einbauen dürfen, sollten Sie dennoch den Einbau einer 65-Prozent-Heizung in Betracht ziehen. Denn dafür gibt es umfangreiche staatliche Fördermaßnahmen.

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