Letzte Aktualisierung:
17.11.2025
8 Minuten
In der kommunalen Wärmeplanung müssen alle Kommunen und Städte in Deutschland festlegen, wie sie ihre Einwohner:innen künftig mit Wärme versorgen wollen – insbesondere wo Fernwärme- oder Nahwärmenetze vorhanden sind oder entstehen sollen. Das hat Auswirkungen für alle Immobilieneigentümer:innen, die eine neue Heizung installieren wollen oder müssen.
Die kommunale Wärmeplanung ist in Deutschland seit 2024 gesetzlich vorgeschrieben – und zwar durch das Wärmeplanungsgesetz (WPG), das Ende 2023 zusammen mit dem sogenannten Heizungsgesetz, also der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), vom Bundestag verabschiedet wurde.
Es schreibt vor, dass größere Städte und Gemeinden bis zu einem festgelegten Datum verpflichtet sind, eine kommunale Wärmeplanung vorzulegen, die zeigt, wie sie die Wärmeversorgung künftig organisiert. Ein Kernpunkt dabei ist, zu identifizieren, in welchen Quartieren Fern- oder Nahwärmenetze errichtet werden sollen, und wo andere klimafreundliche Heizmöglichkeiten etwa Wärmepumpen eingesetzt werden sollen. Das soll dabei helfen, die Wärmeversorgung in Deutschland bis spätestens 2045 klimaneutral zu gestalten. Alle fünf Jahre wird die Wärmeplanung überprüft und bei Bedarf angepasst.
Fernwärme- und Nahwärmenetze versorgen Haushalte dezentral mit Wärme. Das heißt: Ein einzelner großer Wärmeerzeuger – etwa eine Großwärmepumpe – speist heißes Wasser über isolierte Rohrleitungen in ein Rohrnetz ein. Von dort aus wird es über Übergabestationen an die Heizkörper oder Fußbodenheizungen einzelner Haushalte verteilt. Nach der Nutzung wird das abgekühlte Wasser zurück zur Wärmequelle gepumpt und dort erneut erwärmt. So können Hunderte oder Tausende Haushalte aus einer einzigen Wärmequelle versorgt werden. Nahwärme funktioniert nach demselben Prinzip – nur wird dabei ein kleineres Gebiet durch einen Wärmeerzeuger in unmittelbarer Nähe versorgt, beispielsweise mit der Abwärme einer Industrieanlage.
Wie schnell Kommunen ihren Wärmeplan vorlegen müssen, hängt von ihrer Größe ab:
Der Abschluss der kommunalen Wärmeplanung ist für alle Immobilieneigentümer:innen wichtig – ganz besonders für diejenigen, die ihre Heizung sanieren oder erneuern möchten. Denn laut Heizungsgesetz bist du dann dazu verpflichtet, eine Heizung zu installieren, die zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben wird, was in den allermeisten Fällen auf den Einbau einer Wärmepumpe hinausläuft.
Wenn dein Haus an ein Fernwärme- oder Nahwärmenetz angeschlossen werden kann, musst du jedoch keine neue Heizung kaufen, da auch ein solcher Anschluss die Vorgaben des Heizungsgesetzes erfüllt.
Wichtig: Der Abschluss der kommunalen Wärmeplanung für sich allein ist noch keine Garantie dafür, wo Fern- oder Nahwärmeanschlüsse eingerichtet werden, denn die Planung zeigt nur auf, was technisch möglich ist. Wenn sie vorliegt, muss ein Unternehmen gefunden werden, das das Wärmenetz bauen und betreiben würde – und das zu Preisen, die sowohl für den Betreiber als auch für die Endverbraucher:innen wirtschaftlich vertretbar sind.
Gut zu wissen: Eine bundesweite Anschlusspflicht an das Fernwärmenetz gibt es nicht. Städte und Gemeinden können im Rahmen ihrer kommunalen Wärmeplanung oder Satzungen zwar festlegen, dass in bestimmten Gebieten ein Anschluss- und Benutzungszwang gilt, wenn dort ein neues Wärmenetz aufgebaut wird. Solche Vorgaben sind aber Ausnahmen und müssen rechtlich gut begründet sein, beispielsweise aus Gründen des Klimaschutzes oder um die Wirtschaftlichkeit des Netzes sicherzustellen. In den meisten Fällen bleibt es den Eigentümer:innen freigestellt, ob sie sich anschließen oder eine eigene Heizlösung nutzen.
Nein. Ab dem Zeitpunkt, an dem die kommunale Wärmeplanung abgeschlossen und veröffentlicht ist, gilt die sogenannte 65-Prozent-Regel des Heizungsgesetzes lediglich für die Installation von neuen Heizungen.
Bestehende Heizungen, die die 65-Prozent-Regel noch nicht erfüllen (etwa Gas- oder Öl-Heizungen) dürfen weiterhin betrieben und repariert werden. Selbst bei einem irreparablen Defekt der Anlage, der die Installation einer neuen Heizungsanlage zwingend erforderlich macht, gelten Übergangsfristen und Ausnahmen für Härtefälle.
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