Solarpflicht in Niedersachsen bleibt bestehen
In Niedersachsen bleibt die Solarpflicht für Neubauten und große Dachsanierungen bestehen – trotz bundesweiter Diskussionen über Lockerungen. Was das konkret für Bauherren bedeutet, ab wann die Pflicht greift und welche Ausnahmen es gibt, erfährst du in diesem Überblick.Eine Solarpflicht besteht in Niedersachsen schon seit 2023 für gewerbliche Neubauten mit einer Dachfläche von mehr als 75 Quadratmetern und seit 2024 auf öffentlichen und privaten Neubauten. Geregelt werden diese und weitere Vorgaben in § 32a der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO). Sie wurde 2024 überarbeitet und ist in der neuen Fassung am 1. Januar 2025 in Kraft getreten. Damit will Niedersachsen den Ausbau emissionsfreier Energieerzeuger weiter vorantreiben. (Hier findest du FAQ zur NBauO zum Download.)
PV-Pflicht Niedersachsen: Welche Regelungen gelten?
Die NBauO gilt in ihrer neuen Fassung für sämtliche Gebäude, die ab 2025 errichtet oder saniert werden und eine Dachfläche von mindestens 50 Quadratmetern aufweisen. Bei diesen Gebäuden müssen:
- mindestens 50 Prozent der Dachfläche mit PV-Modulen abgedeckt werden
- bei Dachsanierungen wie Aufstockung, Anbau oder Erneuerung der Dachhaut bis zur wasserführenden Schicht ebenfalls mindestens 50 Prozent der Dachfläche mit PV-Modulen abgedeckt werden
Aber nicht nur Gebäude sind betroffen: Über einem offenen Parkplatz oder einem offenen Parkdeck mit mehr als 25 Einstellplätzen muss laut NBauO eine Solarenergieanlage zur Stromerzeugung über der Einstellplatzfläche errichtet werden, sofern der Parkplatz nicht direkt an öffentlichen Straßen steht und nicht von mehreren Parteien genutzt wird. Die Regelung gilt auch, wenn entsprechend große Parkplätze zu mindestens 50 Prozent in ihren Abmessungen oder ihrer Fahrbahnkonstruktionen verändert oder erneuert werden.
Ausnahmen von der Solarpflicht in Niedersachsen
Aber was gilt, wenn die Installation einer Solaranlage nicht sinnvoll vertretbar ist? Hier hat die NBauO einige Ausnahmen definiert. Die PV-Pflicht gilt in folgenden Fällen nicht:
- Wenn sie anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht
- Wenn sie technisch unmöglich ist (Traglast bei Reet- oder Glasdächern)
- Wenn sie wirtschaftlich nicht vertretbar ist (zu hohe Investitionskosten und Amortisationszeit)
- Wenn bereits Solarenergieanlagen zur Erzeugung thermischer Energie – sogenannte Solarthermieanlagen – geplant oder installiert sind. Allerdings müssen diese Anlagen gegebenenfalls mit PV aufgestockt werden, um die volle Dachkapazität zu nutzen
Die Pflicht entfällt auch bei Erneuerungen und Sanierungen des Dachs, wenn diese als zwingende Behebung unvorhergesehener Schäden gelten, etwa weil ein Unwetter das Dach zerstört hat.
Gut zu wissen
Die Ausnahmen führen nicht zwangsläufig zu einer vollständigen Befreiung von der Solarpflicht, sondern können beispielsweise auch nur die erforderliche Anlagengröße reduzieren. Ist weniger als die Hälfte der Dachfläche für Photovoltaik geeignet, bleibt die Pflicht bestehen – allerdings nur für den nutzbaren Teil des Daches.
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