Strompreisbremse

Was Sie jetzt wissen müssen


Aktuelle Infos zum Energiemarkt

Strompreisbremse endet zum 31. Dezember 2023

Nachdem zuletzt noch viel über eine Verlängerung der Energiepreisbremsen diskutiert wurde, ist inzwischen klar, dass diese zum 31. Dezember 2023 enden. Das wurde auch von Bundeskanzler Olaf Scholz in seiner Regierungserklärung Ende November 2023 verkündet.

Auf dieser Seite beantworten wir Ihnen die wichtigsten Fragen rund um das Thema Strompreisbremse.

Aktuelles

Aktuelle Informationen zu Ihrem Abschlagsbetrag: Sofern Sie zuletzt noch von der Energiepreisbremse profitiert haben, erhöht sich Ihr Abschlagsbetrag zum 1. Februar 2024. Der Abschlag zum 2. Januar 2024 wird, anders als es zuletzt in unserem Informationsschreiben erwähnt wurde, noch einmalig in zuletzt bekannter Höhe fällig. Ihren jeweils gültigen Abschlag können Sie immer in Ihrem Online-Servicebereich Mein EWE – Energie einsehen und ändern.

Die Strompreisbremse kurz erklärt

  • So viel übernimmt der Staat: Für 80 % der aktuellen Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers übernimmt der Staat den Anteil am Preis, der über 40 Cent/kWh liegt. Der Bund gleicht dabei den Differenzbetrag zum vertraglich vereinbarten Preis aus. Für die verbliebenen 20 % zahlen Sie den mit EWE vereinbarten Preis. Grundlage für die Strompreisbremse ist das Strompreisbremsengesetz (StromPBG).
  • Energiesparen bleibt wichtig: Je geringer Ihr Gesamtverbrauch, desto kleiner ist der Anteil des Verbrauchs jenseits der festgelegten Preisbremse von 40 Cent je kWh. Es lohnt sich für Sie also trotz der Strompreisbremse auch weiterhin, sparsam mit Energie umzugehen.
  • Automatische Umsetzung: Sie müssen selber nicht aktiv werden, um von der Strompreisbremse zu profitieren. EWE wird die Entlastung für alle betroffenen Kunden automatisch umsetzen und den Abschlag zum 1. März 2023 anpassen. Sie werden rechtzeitig schriftlich über die neue Abschlagshöhe informiert.
Im Video: Was Sie über die Strompreisbremse wissen müssen

Informieren Sie sich im Video über die Strompreisbremse


"Strompreisbremse": Download information in your language here:

Hier finden Sie die Informationen auf englisch. Hier finden Sie die Informationen auf türkisch. Hier finden Sie die Informationen auf russisch. HIer finden Sie die Informationen in polnisch zum Download. HIer finden Sie die Informationen in portugiesisch zum Download. HIer finden Sie die Informationen in deutsch zum Download.  

Eine Beispielrechnung zur Ersparnis durch die Strompreisbremse


Grundlage für die Berechnung der Preisbremse ist die uns aktuell vorliegende Jahresverbrauchsprognose des örtlichen Netzbetreibers. Dieser basiert in der Regel auf dem zuletzt abgerechneten Jahresverbrauch.

  • Für 80 % dieser Verbrauchsprognose wird der Preis bei 40 Cent/kWh gedeckelt.
  • Für die restlichen 20 % gilt weiterhin der vertraglich vereinbarte Preis.

Wie genau Sie nun von der Strompreisbremse profitieren, erklären wir Ihnen anhand eines Rechenbeispiels: Wir betrachten eine vierköpfige Familie mit einem prognostizierten Jahresverbrauch von 4.500 kWh und vergleichen den Abschlag mit und ohne Strompreisbremse.

Der vertraglich vereinbarte Strompreis beträgt 40 Cent/kWh. Den jährlichen Grundpreis haben wir bei diesem Rechenbeispiel nicht berücksichtigt, da dieser von der Preisbremse nicht betroffen ist. Ohne Strompreisbremse lägen die jährlichen Gesamtkosten bei 2.250 Euro, was einem monatlichen Abschlag von etwa 188 Euro entspricht.

360 Euro mehr in der Tasche

Mit Strompreisbremse werden 80 % dieses Verbrauchs zu 40 Cent/kWh abgerechnet und die restlichen 20 % zu 50 Cent/kWh. Somit ergeben sich jährliche Gesamtkosten von 1.890 Euro, unsere Beispielfamilie hat auf das Abrechnungsjahr gerechnet also 360 Euro mehr in der Tasche als es ohne Preisbremse der Fall wäre. Die Ersparnis wird beim monatlichen Abschlag berücksichtigt, der sich bei diesem Beispiel um 30 Euro (360 Euro geteilt durch 12 Monate) auf 158 Euro verringert.


Zum Download:
Infos zur Strompreisbremse inkl. Rechenbeispiel [PDF] >

Erfahren Sie bei EWE, wie viel Ersparnis die Strompreisbremse Ihnen bringt.

Antworten auf allgemeine Fragen zur Strompreisbremse

Wie wird die Strompreisbremse in meiner Rechnung berücksichtigt?
Bei Fragen zu Ihrer Rechnung bitte hier klickenSofern Ihnen im Rechnungszeitraum Entlastungsbeträge aufgrund der Strompreisbremse zustehen, werden diese in der Rechnung berücksichtigt. Weitere Information zur Rechnungserklärung inklusive Darstellung der Strompreisbremse haben wir hier für Sie zusammengestellt.




Bin ich von der Energiepreisbremse betroffen?

Die Strompreisbremse gilt für:

  • private Haushalte
  • Gewerbebetriebe und Unternehmen

Allgemeine Voraussetzungen:

  • Arbeitspreis oberhalb des Referenzpreises von 40 Cent/kWh
  • Jahresverbrauch bis 30.000 kWh
Was gilt für Jahresverbräuche über 30.000 kWh?

Auch hier greift die Strompreisbremse, allerdings gibt es im Vergleich zum Vorgehen bei kleineren Verbräuchen einige Unterschiede:

  • Für das Entlastungskontingent werden 70 % des prognostizierten Jahresverbrauchs berücksichtigt.
  • Der Referenzpreis beträgt 13,00 Cent/kWh zuzüglich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen.

Die betroffenen Kunden mit einem Verbrauch über 30.000 kWh haben im März 2023 ein Schreiben mit einem falschen Entlastungsbetrag erhalten. Im Mai 2023 wurden alle Kunden mit einem Korrekturschreiben über die tatsächliche Entlastung durch die Strompreisbremse informiert.


Weitere Informationen zur Strompreisbremse bei Jahresverbräuchen über 30.000 kWh finden Sie hier.

Wie hat EWE die Neuregelung für Kunden mit einem Hoch- und Niedertarif umgesetzt?

Ab 1. August 2023 gilt für Verträge mit abweichenden Preisen bei einem Hoch- und Niedertarif eine neue Regelung. Bei diesen Tarifen greift die Preisbremse bereits bei einem niedrigeren, an den Schaltzeiten orientierten Referenzpreis.
 

Seit 1. August 2023 gilt für diese sogenannten zeitvariablen Tarife in der Hochtarif-Zeit (HT) ein Referenzpreis von - wie bisher auch - 40 Cent/kWh und für die Niedertarif-Zeit (NT) ein neuer Referenzpreis von 28 Cent/kWh.

Dadurch erhalten Kunden mit einem entsprechenden Tarif und einem Jahresverbrauch bis 30.000 kWh ab dem 01. August 2023 einen neuen Entlastungsbetrag, aus dem sich eine zusätzliche Entlastung ergibt.
 

Betroffene Kunden werden schriftlich über diesen zusätzlichen Entlastungsbetrag informiert.

Wie hoch ist meine Entlastung durch die Strompreisbremse?

Die Entlastung wurde direkt bei ihrem monatlichen Abschlag berücksichtigt. Welche Entlastungsbeträge Sie während des Gültigkeitszeitraums der Strompreisbremse erhalten haben, können Sie Ihrer Stromrechnung entnehmen.

In welchem Zeitraum wirkt die Energiepreisbremse?

Die Strompreisbremse gilt vom 1. März 2023 bis 31. Dezember 2023 und greift in diesem Zeitraum grundsätzlich in allen Monaten, in denen Ihr Arbeitspreis über dem Referenzpreis von 40 Cent/kWh liegt.

Muss ich meinen Anspruch an die Energiepreisbremse anmelden?

Nein. Sofern Sie aufgrund der Höhe Ihres Arbeitspreises von der Strompreisbremse betroffen sind, werden Sie automatisch darüber informiert und berücksichtigt.

Wie werden Preisänderungen im Laufe des Jahres 2023 berücksichtigt?

Grundsätzlich greift die Preisbremse in allen Monaten, in denen Ihr Arbeitspreis über dem Referenzpreis von 40 Cent/kWh liegt.


Liegt Ihr Arbeitspreis auch bei Preisänderungen weiterhin über dem Referenzpreis, so verändert sich auch der Ihnen zustehende Entlastungsbetrag. Sinkt Ihr Arbeitspreis unter den Referenzpreis, greift die Energiepreisbremse nicht mehr. Der bis dahin ermittelte Entlastungsbetrag wird in Ihrer nächsten Rechnung berücksichtigt.

Gilt die Strompreisbremse für Arbeits- und Grundpreis?

Nein. Die Preisbremse gilt nur für den Arbeitspreis, also für den Preis pro Kilowattstunde (kWh). Der Grundpreis ist von der Strompreisbremse nicht betroffen und bleibt in vertraglich vereinbarter Höhe bestehen.

Was passiert, wenn ich meinen Energielieferanten wechsle, umziehe oder neu baue?

Sie bekommen in jedem Fall den Ihnen zustehenden Entlastungsbetrag der Strompreisbremse. Wenn Sie ab dem 01.03.2023 zu uns gewechselt sind, muss Ihr alter Lieferant uns über die Höhe der bereits gewährten Entlastung informieren. Der restliche Anteil der Entlastung wird von uns umgesetzt. Sie müssen keine Daten an uns übermitteln. Auch das wird von Ihrem alten Lieferanten übernommen.


Sollten Sie neu bauen oder umziehen, wird als Berechnungsgrundlage für Ihre Entlastung im Zuge der Strompreisbremse immer die Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers zum Start der Preisbremse eingeholt.

Was Sie rund um die Strompreisbremse beachten müssen

Muss ich zum Ende der Strompreisbremse meinen Zählerstand mitteilen?

Nein, Sie müssen uns nicht zwingend Ihren Zählerstand mitteilen. Damit wir das Ende der Strompreisbremse in Ihrer nächsten Rechnung klar ersichtlich darstellen können, benötigen wir Ihren Zählerstand. Bitte teilen Sie uns diesen zum Ende der Preisbremse mit. Nutzen Sie dafür gerne die folgenden Möglichkeiten:

  • Per Chat-Button: Einfach auf das gelbe Kästchen unten rechts auf dieser Seite klicken und "Zählerstand" ins Chatfenster schreiben
  • Online-Servicebereich „Mein EWE“
  • Telefonisch unter 0441 8000-1230
  • Per Kontaktformular
Ich wohne zur Miete und habe keinen eigenen Vertrag mit einem Versorger. Wie erhalte ich die Entlastung?

Die Entlastung durch die Strompreisbremse läuft über Ihren Vermieter. Dieser ist dazu verpflichtet, die Entlastungen im Rahmen der Nebenkostenabrechnung an Sie als Mieter weiterzugeben. Gleiches gilt für Verwaltungen von Wohnungseigentümergemeinschaften gegenüber Wohnungseigentümern.

Warum lohnt es sich für mich, auch mit Preisbremsen weiterhin Energie zu sparen?

Der gedeckelte Preis für Strom im Zuge der Strompreisbremse gilt für 80 % Ihres Jahresverbrauches. Für die restlichen 20 % gilt weiterhin Ihr vereinbarter Arbeitspreis. Wenn Sie es allerdings schaffen, Ihren Jahresverbrauch um diese 20 % zu senken, zahlen Sie für Ihren gesamten Verbrauch den gedeckelten Preis der Strompreisbremse.


Wir unterstützen Sie gerne beim Energiesparen mit Tipps und Energielösungen.

Wie erfahre ich meinen neuen Abschlag ohne Preisbremse?

Ihre Kundennummer beginnt mit einer "2"? Dann können Sie Ihren neuen Abschlag Ende Januar online in Mein EWE - Energie unter "Mein Abschlag" einsehen und dort auch ändern.

Sofern Ihre Kundennummer mit einer "7" beginnt, können Sie den neuen Abschlag telefonisch unter 0441 8000-5555 erfragen.

Was passiert, wenn die Preisbremsen wider Erwarten doch noch verlängert werden?

Sollten die Energiepreisbremsen für Strom trotz aktuell gegenläufiger Entwicklungen doch noch verlängert werden, werden wir Sie an dieser Stelle rechtzeitig über diese Änderungen und Auswirkungen informieren.

Habe ich als Kunde durch das Auslaufen der Energiepreisbremsen ein Sonderkündigungsrecht?

Nein, ein Sonderkündigungsrecht besteht durch das Wegfallen der Energiepreisbremsen nicht. Es gilt weiterhin die individuelle vertragliche Laufzeit.

Was bedeutet ein Auslaufen der Bremsen für mich als Kunden?

Mit dem Ende der Gas-/Wärme-/Strompreisbremse würde sich Ihr Abschlag erhöhen. Hintergrund für diese Erhöhung ist, dass der monatliche Entlastungsbetrag – also der Anteil, den der Bund bislang über die Preisbremse finanziert hat – ab Januar 2024 wegfällt und von Ihnen wieder der komplette Abschlag bezahlt werden muss.