Strompreisbremse ab 1. März 2023
Die Bundesregierung hat Mitte Dezember die Einführung der sogenannten Strompreisbremse beschlossen, um die Verbraucher weiter zu entlasten. Für die Monate Januar und Februar 2023 gibt es eine rückwirkende Entlastung. Ein Preisvergleich kann durchaus lohnend sein.
Ab 1. August 2023 gilt für Verträge mit abweichenden Preisen bei einem Hoch- und Niedertarif eine neue Regelung. Bei diesen Tarifen greift die Preisbremse bereits bei einem niedrigeren, an den Schaltzeiten orientierten Referenzpreis. Weitere Infos finden Sie weiter unten in den Fragen und Antworten zur Strompreisbremse.
Aktuell diskutiert die Bundesregierung die Energiepreisbremsen, die laut aktuellem Gesetz zum 31.12.2023 auslaufen, gegebenenfalls zu verlängern. Noch liegt keine rechtsgültige Entscheidung vor. Wir werden Sie hier rechtzeitig über alle Entwicklungen und Entscheidungen informieren.
Die Strompreisbremse kurz erklärt
- So viel übernimmt der Staat: Für 80 % der aktuellen Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers übernimmt der Staat den Anteil am Preis, der über 40 Cent/kWh liegt. Der Bund gleicht dabei den Differenzbetrag zum vertraglich vereinbarten Preis aus. Für die verbliebenen 20 % zahlen Sie den mit EWE vereinbarten Preis. Grundlage für die Strompreisbremse ist das Strompreisbremsengesetz (StromPBG).
- Energiesparen bleibt wichtig: Je geringer Ihr Gesamtverbrauch, desto kleiner ist der Anteil des Verbrauchs jenseits der festgelegten Preisbremse von 40 Cent je kWh. Es lohnt sich für Sie also trotz der Strompreisbremse auch weiterhin, sparsam mit Energie umzugehen.
- Automatische Umsetzung: Sie müssen selber nicht aktiv werden, um von der Strompreisbremse zu profitieren. EWE wird die Entlastung für alle betroffenen Kunden automatisch umsetzen und den Abschlag zum 1. März 2023 anpassen. Sie werden rechtzeitig schriftlich über die neue Abschlagshöhe informiert.
Eine Beispielrechnung zur Ersparnis durch die Strompreisbremse
Grundlage für die Berechnung der Preisbremse ist die uns aktuell vorliegende Jahresverbrauchsprognose des örtlichen Netzbetreibers. Dieser basiert in der Regel auf dem zuletzt abgerechneten Jahresverbrauch.
- Für 80 % dieser Verbrauchsprognose wird der Preis bei 40 Cent/kWh gedeckelt.
- Für die restlichen 20 % gilt weiterhin der vertraglich vereinbarte Preis.
Wie genau Sie nun von der Strompreisbremse profitieren, erklären wir Ihnen anhand eines Rechenbeispiels: Wir betrachten eine vierköpfige Familie mit einem prognostizierten Jahresverbrauch von 4.500 kWh und vergleichen den Abschlag mit und ohne Strompreisbremse.
Der vertraglich vereinbarte Strompreis beträgt 40 Cent/kWh. Den jährlichen Grundpreis haben wir bei diesem Rechenbeispiel nicht berücksichtigt, da dieser von der Preisbremse nicht betroffen ist. Ohne Strompreisbremse lägen die jährlichen Gesamtkosten bei 2.250 Euro, was einem monatlichen Abschlag von etwa 188 Euro entspricht.
360 Euro mehr in der Tasche
Mit Strompreisbremse werden 80 % dieses Verbrauchs zu 40 Cent/kWh abgerechnet und die restlichen 20 % zu 50 Cent/kWh. Somit ergeben sich jährliche Gesamtkosten von 1.890 Euro, unsere Beispielfamilie hat auf das Abrechnungsjahr gerechnet also 360 Euro mehr in der Tasche als es ohne Preisbremse der Fall wäre. Die Ersparnis wird beim monatlichen Abschlag berücksichtigt, der sich bei diesem Beispiel um 30 Euro (360 Euro geteilt durch 12 Monate) auf 158 Euro verringert.
Zum Download:
Infos zur Strompreisbremse inkl. Rechenbeispiel [PDF] >

Antworten auf allgemeine Fragen zur Strompreisbremse

Die Strompreisbremse gilt für:
- private Haushalte
- Gewerbebetriebe und Unternehmen
Allgemeine Voraussetzungen:
- Arbeitspreis oberhalb des Referenzpreises von 40 Cent/kWh
- Jahresverbrauch bis 30.000 kWh
Auch hier greift die Strompreisbremse, allerdings gibt es im Vergleich zum Vorgehen bei kleineren Verbräuchen einige Unterschiede:
- Für das Entlastungskontingent werden 70 % des prognostizierten Jahresverbrauchs berücksichtigt.
- Der Referenzpreis beträgt 13,00 Cent/kWh zuzüglich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen.
Die betroffenen Kunden mit einem Verbrauch über 30.000 kWh haben im März 2023 ein Schreiben mit einem falschen Entlastungsbetrag erhalten. Im Mai 2023 wurden alle Kunden mit einem Korrekturschreiben über die tatsächliche Entlastung durch die Strompreisbremse informiert.
Weitere Informationen zur Strompreisbremse bei Jahresverbräuchen über 30.000 kWh finden Sie hier.
Ab 1. August 2023 gilt für Verträge mit abweichenden Preisen bei einem Hoch- und Niedertarif eine neue Regelung. Bei diesen Tarifen greift die Preisbremse bereits bei einem niedrigeren, an den Schaltzeiten orientierten Referenzpreis.
Seit 1. August 2023 gilt für diese sogenannten zeitvariablen Tarife in der Hochtarif-Zeit (HT) ein Referenzpreis von - wie bisher auch - 40 Cent/kWh und für die Niedertarif-Zeit (NT) ein neuer Referenzpreis von 28 Cent/kWh.
Dadurch erhalten Kunden mit einem entsprechenden Tarif und einem Jahresverbrauch bis 30.000 kWh ab dem 01. August 2023 einen neuen Entlastungsbetrag, aus dem sich eine zusätzliche Entlastung ergibt.
Betroffene Kunden werden schriftlich über diesen zusätzlichen Entlastungsbetrag informiert.
Ihr individueller Entlastungsbetrag lässt sich anhand Ihres prognostizierten Jahresverbrauches und Ihres Arbeitspreises berechnen. Ein Rechenbeispiel finden Sie weiter oben auf dieser Seite. Zudem steht Ihnen hier der Entlastungsberechner des BDEW zur Verfügung, mit dem Sie Ihre individuelle Entlastung ermitteln können.
Sollten Sie von der Strompreisbremse betroffen sein, teilen wir Ihnen die Höhe Ihres Entlastungsbetrages mit einem Informationsschreiben mit.
Vorerst ist die Dauer der Strompreisbremse auf ein Jahr bis Ende 2023 begrenzt. Grundsätzlich greift die Preisbremse in allen Monaten, in denen Ihr Arbeitspreis über dem Referenzpreis von 40 Cent/kWh liegt.
Nein. Sofern Sie aufgrund der Höhe Ihres Arbeitspreises von der Strompreisbremse betroffen sind, werden Sie automatisch darüber informiert und berücksichtigt.
Grundsätzlich greift die Preisbremse in allen Monaten, in denen Ihr Arbeitspreis über dem Referenzpreis von 40 Cent/kWh liegt.
Liegt Ihr Arbeitspreis auch bei Preisänderungen weiterhin über dem Referenzpreis, so verändert sich auch der Ihnen zustehende Entlastungsbetrag. Sinkt Ihr Arbeitspreis unter den Referenzpreis, greift die Energiepreisbremse nicht mehr. Der bis dahin ermittelte Entlastungsbetrag wird in Ihrer nächsten Rechnung berücksichtigt.
Der prognostizierte Jahresverbrauch dient als Grundlage für die Berechnung des Entlastungskontingents. Bei Strom wird die Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers zum Start der Preisbremse herangezogen.
Der für die Preisbremsen prognostizierte Verbrauch ist vom Gesetzgeber (EWPBG) vorgegeben und kann nicht geändert werden. Auch zwischenzeitliche Änderungen am Verbrauch oder den Verbrauchsprognosen führen nicht dazu, dass sich die Berechnungsgrundlage für die Preisbremsen ändert.
Wichtiger Hinweis: Die Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers kann von Ihrem tatsächlichen Verbrauch oder dem Wert aus der letzten Rechnung abweichen.
Nein. Die Preisbremse gilt nur für den Arbeitspreis, also für den Preis pro Kilowattstunde (kWh). Der Grundpreis ist von der Strompreisbremse nicht betroffen und bleibt in vertraglich vereinbarter Höhe bestehen.
Sie bekommen in jedem Fall den Ihnen zustehenden Entlastungsbetrag der Strompreisbremse. Wenn Sie ab dem 01.03.2023 zu uns gewechselt sind, muss Ihr alter Lieferant uns über die Höhe der bereits gewährten Entlastung informieren. Der restliche Anteil der Entlastung wird von uns umgesetzt. Sie müssen keine Daten an uns übermitteln. Auch das wird von Ihrem alten Lieferanten übernommen.
Sollten Sie neu bauen oder umziehen, wird als Berechnungsgrundlage für Ihre Entlastung im Zuge der Strompreisbremse immer die Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers zum Start der Preisbremse eingeholt.
Was Sie rund um die Strompreisbremse beachten müssen
Aufgrund der Umsetzung der Preisbremsen wurde bei einem Teil unserer Kunden in den Monaten März, April und Mai kein Abschlag abgebucht. Ab Juni 2023 buchen wir die Abschläge wieder ab - bei Kunden, die Entlastungen durch die Strompreisbremse erhalten, reduziert sich der Abschlag um den monatlichen Entlastungsbetrag. Eine rückwirkende Anforderung der fehlenden Abschläge erfolgt nicht, stattdessen werden diese in der nächsten Rechnung berücksichtigt. Uns ist bewusst, dass die zuletzt nicht abgebuchten Abschläge zu einer Nachzahlung in der nächsten Rechnung führen können. Dafür bitten wir vielmals um Entschuldigung.
Seien Sie sicher: Wir unterstützen Sie. Sprechen Sie frühzeitig nach Erhalt der Rechnung mit uns, wenn Sie diese nicht in einer Summe begleichen können. Gemeinsam finden wir eine Lösung.
Sie möchten die offenen Abschläge aus den letzten Monaten ganz oder teilweise vor der nächsten Rechnung bezahlen? Dann melden Sie sich gerne bei uns – wir veranlassen alles Weitere.
Wenn Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, dann müssen Sie nichts tun. Wir kümmern uns um alles.
Wenn Sie selbst überweisen oder per Dauerauftrag zahlen, dann passen Sie Ihre Zahlung bitte gemäß des Informationsschreibens an. Unser Tipp: Ersparen Sie sich die Arbeit und erteilen Sie uns jetzt ein SEPA-Lastschriftmandat in Ihrem Online-Servicebereich Mein EWE.
Nein, Sie müssen Ihren Zähler nicht zwingend ablesen. Wir ermitteln den Zählerstand für die Abgrenzung aufgrund der Strompreisbremse rechnerisch.
Sie möchten uns Ihren abgelesenen Zählerstand dennoch mitteilen? Kein Problem. Nutzen Sie dafür gerne die folgenden Möglichkeiten:
- Per Chat-Button: Einfach auf das gelbe Kästchen unten rechts auf dieser Seite klicken und "Zählerstand" ins Chatfenster schreiben
- Online-Servicebereich „Mein EWE“
- Telefonisch unter 0441 8000-1231
- Per Kontaktformular
Der Bund hat bei der Einführung der Strompreisbremse gesetzlich festgelegt, dass diese Entlastung über den monatlichen Abschlagsbetrag direkt an die Verbraucher weitergegeben werden soll. Daher wurde dieser gesenkt.
Sofern Sie damit nicht einverstanden sind, können Sie Ihren Abschlag auf Wunsch selber anpassen. Nutzen Sie dafür gerne die folgenden Möglichkeiten:
- Per Chat-Button: Einfach auf das gelbe Kästchen unten rechts auf dieser Seite klicken und "Abschlag" ins Chatfenster schreiben
- Online-Servicebereich „Mein EWE“
- Telefonisch unter 0441 8000-1231
- Per Kontaktformular
Die Entlastung durch die Strompreisbremse läuft über Ihren Vermieter. Dieser ist dazu verpflichtet, die Entlastungen im Rahmen der Nebenkostenabrechnung an Sie als Mieter weiterzugeben. Gleiches gilt für Verwaltungen von Wohnungseigentümergemeinschaften gegenüber Wohnungseigentümern.
Der gedeckelte Preis für Strom im Zuge der Strompreisbremse gilt für 80 % Ihres Jahresverbrauches. Für die restlichen 20 % gilt weiterhin Ihr vereinbarter Arbeitspreis. Wenn Sie es allerdings schaffen, Ihren Jahresverbrauch um diese 20 % zu senken, zahlen Sie für Ihren gesamten Verbrauch den gedeckelten Preis der Strompreisbremse.
Wir unterstützen Sie gerne beim Energiesparen mit Tipps und Energielösungen.