Gas- & Wärmepreisbremse

Was Sie jetzt wissen müssen


Aktuelle Infos zum Energiemarkt

Gas- und Wärmepreisbremse endet zum 31. Dezember 2023

Nachdem zuletzt noch viel über eine Verlängerung der Energiepreisbremsen diskutiert wurde, ist inzwischen klar, dass diese zum 31. Dezember 2023 enden. Das wurde auch von Bundeskanzler Olaf Scholz in seiner Regierungserklärung Ende November 2023 verkündet.

Auf dieser Seite beantworten wir Ihnen die wichtigsten Fragen rund um das Thema Gas- und Wärmepreisbremse.

Aktuelles
Aktuelle Informationen zu Ihrem Abschlagsbetrag: Sofern Sie zuletzt noch von der Energiepreisbremse profitiert haben, erhöht sich Ihr Abschlagsbetrag zum 1. Februar 2024. Der Abschlag zum 2. Januar 2024 wird, anders als es zuletzt in unserem Informationsschreiben erwähnt wurde, noch einmalig in zuletzt bekannter Höhe fällig. Ihren jeweils gültigen Abschlag können Sie immer in Ihrem Online-Servicebereich Mein EWE – Energie einsehen und ändern.

Die Gas- und Wärmepreisbremse kurz erklärt

  • So viel übernimmt der Staat: Für 80 % Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs aus September 2022 übernimmt der Staat den Anteil am Preis, der oberhalb der Preisbremsen liegt. Für Gas liegt dieser bei 12 Cent/kWh und für Wärme bei 9,5 Cent/kWh. Der Bund gleicht dabei den Differenzbetrag zum vertraglich vereinbarten Preis aus. Für die verbliebenen 20 % zahlen Sie den mit EWE vereinbarten Preis. Grundlage für die Gas- und Wärmepreisbremse ist das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG).
  • Energiesparen bleibt wichtig: Je geringer Ihr Gesamtverbrauch, desto kleiner ist der Anteil des Verbrauchs jenseits der festgelegten Preisbremse von 12 Cent/kWh bzw. 9,5 Cent/kWh. Es lohnt sich für Sie also trotz der Gas- und Wärmepreisbremse auch weiterhin, sparsam mit Energie umzugehen.
  • Automatische Umsetzung: Sie müssen selber nicht aktiv werden, um von der Gas- und Wärmepreisbremse zu profitieren. EWE wird die Entlastung für alle betroffenen Kunden automatisch umsetzen und den Abschlag zum 1. März 2023 anpassen. Sie werden rechtzeitig schriftlich über die neue Abschlagshöhe informiert.
Im Video: Was Sie über die Gaspreisbremse wissen müssen

Informieren Sie sich im Video über die Gaspreisbremse


"Gas- und Wärmepreisbremse": Download information in your language here:

Hier finden Sie die Informationen auf englisch. Hier finden Sie die Informationen auf türkisch. Hier finden Sie die Informationen auf russisch. HIer finden Sie die Informationen in polnisch zum Download. HIer finden Sie die Informationen in portugiesisch zum Download. HIer finden Sie die Informationen in deutsch zum Download.  

Eine Beispielrechnung zur Ersparnis durch die Gaspreisbremse


Grundlage für die Berechnung der Preisbremse ist der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch. Hierbei handelt es sich um den gleichen Wert, der bereits für die Ermittlung der Winterhilfe im Dezember 2022 herangezogen wurde.

  • Für 80 % dieser Verbrauchsprognose wird der Preis bei 12 Cent/kWh gedeckelt.
  • Für die restlichen 20 % gilt weiterhin der vertraglich vereinbarte Preis.

Wie genau Sie nun von der Gaspreisbremse profitieren, erklären wir Ihnen anhand eines Rechenbeispiels. Wir betrachten dafür eine vierköpfige Familie mit einem prognostizierten Jahresverbrauch von 15.000 kWh und vergleichen den Abschlag mit und ohne Gaspreisbremse.

Der vertraglich vereinbarte Gaspreis beträgt 18 Cent/kWh. Den jährlichen Grundpreis haben wir bei diesem Rechenbeispiel nicht berücksichtigt, da dieser von der Preisbremse nicht betroffen ist. Ohne Gaspreisbremse lägen die jährlichen Gesamtkosten bei 2.700 Euro, was einem monatlichen Abschlag von 225 Euro (2.700 Euro geteilt durch 12) entspricht.

Mit Gaspreisbremse werden 80 % dieses Verbrauchs zu 12 Cent/kWh abgerechnet und die restlichen 20 % zu 18 Cent/kWh. Somit ergeben sich jährliche Gesamtkosten von 1.980 Euro, unsere Beispielfamilie hat auf das Abrechnungsjahr gerechnet also 720 Euro mehr in der Tasche als es ohne Preisbremse der Fall wäre. Die Ersparnis wird beim monatlichen Abschlag berücksichtigt, der sich bei diesem Beispiel um 60 Euro (720 Euro geteilt durch 12 Monate) auf 165 Euro verringert.

Die Wärmepreisbremse funktioniert nach dem gleichen Muster. Hier liegt der vom Bund gedeckelte Preis jedoch bei 9,5 Cent/kWh.


Zum Download:
Infos zur Gaspreisbremse inkl. Rechenbeispiel [PDF] >

Erfahren Sie bei EWE, wie viel Ersparnis die Strompreisbremse Ihnen bringt.

Antworten auf allgemeine Fragen zur Gas- und Wärmepreisbremse

Wie wird die Gaspreisbremse in meiner Rechnung berücksichtigt?
Bei Fragen zu Ihrer Rechnung bitte hier klickenSofern Ihnen im Rechnungszeitraum Entlastungsbeträge aufgrund der Gaspreisbremse zustehen, werden diese in der Rechnung berücksichtigt. Weitere Information zur Rechnungserklärung inklusive Darstellung der Gaspreisbremse haben wir hier für Sie zusammengestellt.




Bin ich von der Energiepreisbremse betroffen?

Die Gas- und Wärmepreisbremse gilt für:

  • private Haushalte
  • Gewerbebetriebe und Unternehmen

Allgemeine Voraussetzungen:

  • Arbeitspreis oberhalb des Referenzpreises von 12 Cent/kWh (Gas) bzw. 9,5 Cent/kWh (Wärme) 
  • Jahresverbrauch bis 1,5 Millionen kWh
Wie hoch ist meine Entlastung durch die Gas/Wärmepreisbremse?

Die Entlastung wurde direkt bei Ihrem monatlichen Abschlag berücksichtigt. Welche Entlastungsbeträge Sie während des Gültigkeitszeitraums der Gas/Wärmepreisbremse erhalten haben, können Sie Ihrer Abrechnung entnehmen.

In welchem Zeitraum wirkt die Energiepreisbremse?

Die Gas- bzw. Wärmepreisbremse gilt vom 1. März 2023 bis 31. Dezember 2023 und greift in diesem Zeitraum grundsätzlich in allen Monaten, in denen Ihr Arbeitspreis über dem Referenzpreis von 12 bzw. 9,5 Cent/kWh liegt.

Muss ich meinen Anspruch an die Energiepreisbremse anmelden?

Nein. Sofern Sie aufgrund der Höhe Ihres Arbeitspreises von der Gas- bzw. Wärmepreisbremse betroffen sind, werden Sie automatisch darüber informiert und berücksichtigt.

Wie werden Preisänderungen im Laufe des Jahres 2023 berücksichtigt?

Grundsätzlich greift die Preisbremse in allen Monaten, in denen Ihr Arbeitspreis über dem Referenzpreis von 12 bzw. 9,5 Cent/kWh liegt.


Liegt Ihr Arbeitspreis auch bei Preisänderungen weiterhin über dem Referenzpreis, so verändert sich auch der Ihnen zustehende Entlastungsbetrag. Sinkt Ihr Arbeitspreis unter den Referenzpreis, greift die Energiepreisbremse nicht mehr. Der bis dahin ermittelte Entlastungsbetrag wird in Ihrer nächsten Rechnung berücksichtigt.

Gilt die Gas- und Wärmepreisbremse für Arbeits- und Grundpreis?

Nein. Die Preisbremse gilt nur für den Arbeitspreis, also für den Preis pro Kilowattstunde (kWh). Der Grundpreis ist von der Gas- und Wärmepreisbremse nicht betroffen und bleibt in vertraglich vereinbarter Höhe bestehen.

Was passiert, wenn ich meinen Energielieferanten wechsle, umziehe oder neu baue?

Sie bekommen in jedem Fall den Ihnen zustehenden Entlastungsbetrag der Gas- bzw. Wärmepreisbremse. Wenn Sie ab dem 01.03.2023 zu uns gewechselt sind, muss Ihr alter Lieferant uns über die Höhe der bereits gewährten Entlastung informieren. Der restliche Anteil der Entlastung wird von uns umgesetzt. Sie müssen keine Daten an uns übermitteln. Auch das wird von Ihrem alten Lieferanten übernommen.


Sollten Sie neu bauen oder umziehen, wird als Berechnungsgrundlage für Ihre Entlastung im Zuge der Gas- bzw. Wärmepreisbremse immer die Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers zum Start der Preisbremse eingeholt.

Was Sie rund um die Gas- und Wärmepreisbremse beachten müssen

Muss ich zum Ende der Gas- und Wärmepreisbremse meinen Zählerstand mitteilen?

Nein, Sie müssen uns nicht zwingend Ihren Zählerstand mitteilen. Damit wir das Ende der Gas- und Wärmepreisbremse in Ihrer nächsten Rechnung klar ersichtlich darstellen können, benötigen wir Ihren Zählerstand. Bitte teilen Sie uns diesen zum Ende der Preisbremse mit. Nutzen Sie dafür gerne die folgenden Möglichkeiten:

  • Per Chat-Button: Einfach auf das gelbe Kästchen unten rechts auf dieser Seite klicken und "Zählerstand" ins Chatfenster schreiben
  • Online-Servicebereich „Mein EWE“
  • Telefonisch unter 0441 8000-1230
  • Per Kontaktformular
Ich wohne zur Miete und habe keinen eigenen Vertrag mit einem Versorger. Wie erhalte ich die Entlastung?

Die Entlastung durch die Gas- bzw. Wärmepreisbremse läuft über Ihren Vermieter. Dieser ist dazu verpflichtet, die Entlastungen im Rahmen der Nebenkostenabrechnung an Sie als Mieter weiterzugeben. Gleiches gilt für Verwaltungen von Wohnungseigentümergemeinschaften gegenüber Wohnungseigentümern.

Warum lohnt es sich für mich, auch mit Preisbremsen weiterhin Energie zu sparen?

Der gedeckelte Preis für Gas bzw. für Wärme im Zuge der Gas- bzw- Wärmepreisbremse gilt für 80 % Ihres Jahresverbrauches. Für die restlichen 20 % gilt weiterhin Ihr vereinbarter Arbeitspreis. Wenn Sie es allerdings schaffen, Ihren Jahresverbrauch um diese 20 % zu senken, zahlen Sie für Ihren gesamten Verbrauch den gedeckelten Preis der Gas- bzw Wärmepreisbremse.


Wir unterstützen Sie gerne beim Energiesparen mit Tipps und Energielösungen.

Wie erfahre ich meinen neuen Abschlag ohne Preisbremse?

Ihre Kundennummer beginnt mit einer "2"? Dann können Sie Ihren neuen Abschlag Ende Januar online in Mein EWE - Energie unter "Mein Abschlag" einsehen und dort auch ändern.

Sofern Ihre Kundennummer mit einer "7" beginnt, können Sie den neuen Abschlag telefonisch unter 0441 8000-5555 erfragen.

Was passiert, wenn die Preisbremsen wider Erwarten doch noch verlängert werden?

Sollten die Energiepreisbremsen für Gas oder Wärme trotz aktuell gegenläufiger Entwicklungen doch noch verlängert werden, werden wir Sie an dieser Stelle rechtzeitig über diese Änderungen und Auswirkungen informieren.

Habe ich als Kunde durch das Auslaufen der Energiepreisbremsen ein Sonderkündigungsrecht?

Nein, ein Sonderkündigungsrecht besteht durch das Wegfallen der Energiepreisbremsen nicht. Es gilt weiterhin die individuelle vertragliche Laufzeit.

Was bedeutet ein Auslaufen der Bremsen für mich als Kunden?

Mit dem Ende der Gas-/Wärme-/Strompreisbremse würde sich Ihr Abschlag erhöhen. Hintergrund für diese Erhöhung ist, dass der monatliche Entlastungsbetrag – also der Anteil, den der Bund bislang über die Preisbremse finanziert hat – ab Januar 2024 wegfällt und von Ihnen wieder der komplette Abschlag bezahlt werden muss.