Gas- & Wärmepreisbremse

Was Sie jetzt wissen müssen


Aktuelle Infos zum Energiemarkt

Gas- und Wärmepreisbremse ab 1. März 2023

Die Bundesregierung hat Mitte Dezember die Einführung der sogenannten Gas- und Wärmepreisbremse beschlossen, um die Verbraucher weiter zu entlasten. Für die Monate Januar und Februar 2023 gibt es eine rückwirkende Entlastung. Ein Preisvergleich kann durchaus lohnend sein.

Aktuelles
Aktuell diskutiert die Bundesregierung die Energiepreisbremsen, die laut aktuellem Gesetz zum 31.12.2023 auslaufen, gegebenenfalls zu verlängern. Noch liegt keine rechtsgültige Entscheidung vor. Wir werden Sie hier rechtzeitig über alle Entwicklungen und Entscheidungen informieren.

Die Gas- und Wärmepreisbremse kurz erklärt

  • So viel übernimmt der Staat: Für 80 % Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs aus September 2022 übernimmt der Staat den Anteil am Preis, der oberhalb der Preisbremsen liegt. Für Gas liegt dieser bei 12 Cent/kWh und für Wärme bei 9,5 Cent/kWh. Der Bund gleicht dabei den Differenzbetrag zum vertraglich vereinbarten Preis aus. Für die verbliebenen 20 % zahlen Sie den mit EWE vereinbarten Preis. Grundlage für die Gas- und Wärmepreisbremse ist das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG).
  • Energiesparen bleibt wichtig: Je geringer Ihr Gesamtverbrauch, desto kleiner ist der Anteil des Verbrauchs jenseits der festgelegten Preisbremse von 12 Cent/kWh bzw. 9,5 Cent/kWh. Es lohnt sich für Sie also trotz der Gas- und Wärmepreisbremse auch weiterhin, sparsam mit Energie umzugehen.
  • Automatische Umsetzung: Sie müssen selber nicht aktiv werden, um von der Gas- und Wärmepreisbremse zu profitieren. EWE wird die Entlastung für alle betroffenen Kunden automatisch umsetzen und den Abschlag zum 1. März 2023 anpassen. Sie werden rechtzeitig schriftlich über die neue Abschlagshöhe informiert.
Im Video: Was Sie über die Gaspreisbremse wissen müssen

Informieren Sie sich im Video über die Gaspreisbremse


"Gas- und Wärmepreisbremse": Download information in your language here:

Hier finden Sie die Informationen auf englisch. Hier finden Sie die Informationen auf türkisch. Hier finden Sie die Informationen auf russisch. HIer finden Sie die Informationen in polnisch zum Download. HIer finden Sie die Informationen in portugiesisch zum Download. HIer finden Sie die Informationen in deutsch zum Download.  

Eine Beispielrechnung zur Ersparnis durch die Gaspreisbremse


Grundlage für die Berechnung der Preisbremse ist der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch. Hierbei handelt es sich um den gleichen Wert, der bereits für die Ermittlung der Winterhilfe im Dezember 2022 herangezogen wurde.

  • Für 80 % dieser Verbrauchsprognose wird der Preis bei 12 Cent/kWh gedeckelt.
  • Für die restlichen 20 % gilt weiterhin der vertraglich vereinbarte Preis.

Wie genau Sie nun von der Gaspreisbremse profitieren, erklären wir Ihnen anhand eines Rechenbeispiels. Wir betrachten dafür eine vierköpfige Familie mit einem prognostizierten Jahresverbrauch von 15.000 kWh und vergleichen den Abschlag mit und ohne Gaspreisbremse.

Der vertraglich vereinbarte Gaspreis beträgt 18 Cent/kWh. Den jährlichen Grundpreis haben wir bei diesem Rechenbeispiel nicht berücksichtigt, da dieser von der Preisbremse nicht betroffen ist. Ohne Gaspreisbremse lägen die jährlichen Gesamtkosten bei 2.700 Euro, was einem monatlichen Abschlag von 225 Euro (2.700 Euro geteilt durch 12) entspricht.

Mit Gaspreisbremse werden 80 % dieses Verbrauchs zu 12 Cent/kWh abgerechnet und die restlichen 20 % zu 18 Cent/kWh. Somit ergeben sich jährliche Gesamtkosten von 1.980 Euro, unsere Beispielfamilie hat auf das Abrechnungsjahr gerechnet also 720 Euro mehr in der Tasche als es ohne Preisbremse der Fall wäre. Die Ersparnis wird beim monatlichen Abschlag berücksichtigt, der sich bei diesem Beispiel um 60 Euro (720 Euro geteilt durch 12 Monate) auf 165 Euro verringert.

Die Wärmepreisbremse funktioniert nach dem gleichen Muster. Hier liegt der vom Bund gedeckelte Preis jedoch bei 9,5 Cent/kWh.


Zum Download:
Infos zur Gaspreisbremse inkl. Rechenbeispiel [PDF] >

Erfahren Sie bei EWE, wie viel Ersparnis die Strompreisbremse Ihnen bringt.

Antworten auf allgemeine Fragen zur Gas- und Wärmepreisbremse

Wie wird die Gaspreisbremse in meiner Rechnung berücksichtigt?
Bei Fragen zu Ihrer Rechnung bitte hier klickenSofern Ihnen im Rechnungszeitraum Entlastungsbeträge aufgrund der Gaspreisbremse zustehen, werden diese in der Rechnung berücksichtigt. Weitere Information zur Rechnungserklärung inklusive Darstellung der Gaspreisbremse haben wir hier für Sie zusammengestellt.




Bin ich von der Energiepreisbremse betroffen?

Die Gas- und Wärmepreisbremse gilt für:

  • private Haushalte
  • Gewerbebetriebe und Unternehmen

Allgemeine Voraussetzungen:

  • Arbeitspreis oberhalb des Referenzpreises von 12 Cent/kWh (Gas) bzw. 9,5 Cent/kWh (Wärme) 
  • Jahresverbrauch bis 1,5 Millionen kWh
Wie hoch ist mein Entlastungsbetrag und wo kann ich diesen einsehen?

Ihr individueller Entlastungsbetrag lässt sich anhand Ihres prognostizierten Jahresverbrauches und Ihres Arbeitspreises berechnen. Ein Rechenbeispiel finden Sie weiter oben auf dieser Seite. Zudem steht Ihnen hier der Entlastungsberechner des BDEW zur Verfügung, mit dem Sie Ihre individuelle Entlastung ermitteln können.


Sollten Sie von der Gas- bzw. Wärmepreisbremse betroffen sein, teilen wir Ihnen die Höhe Ihres Entlastungsbetrages mit einem Informationsschreiben mit.

In welchem Zeitraum wirkt die Energiepreisbremse?

Vorerst ist die Dauer der Gas- bzw. Wärmepreisbremse auf ein Jahr bis Ende 2023 begrenzt. Grundsätzlich greift die Preisbremse in allen Monaten, in denen Ihr Arbeitspreis über dem Referenzpreis von 12 bzw. 9,5 Cent/kWh liegt.

Muss ich meinen Anspruch an die Energiepreisbremse anmelden?

Nein. Sofern Sie aufgrund der Höhe Ihres Arbeitspreises von der Gas- bzw. Wärmepreisbremse betroffen sind, werden Sie automatisch darüber informiert und berücksichtigt.

Wie werden Preisänderungen im Laufe des Jahres 2023 berücksichtigt?

Grundsätzlich greift die Preisbremse in allen Monaten, in denen Ihr Arbeitspreis über dem Referenzpreis von 12 bzw. 9,5 Cent/kWh liegt.


Liegt Ihr Arbeitspreis auch bei Preisänderungen weiterhin über dem Referenzpreis, so verändert sich auch der Ihnen zustehende Entlastungsbetrag. Sinkt Ihr Arbeitspreis unter den Referenzpreis, greift die Energiepreisbremse nicht mehr. Der bis dahin ermittelte Entlastungsbetrag wird in Ihrer nächsten Rechnung berücksichtigt.

Was ist der prognostizierte Jahresverbrauch?

Der prognostizierte Jahresverbrauch dient als Grundlage für die Berechnung des Entlastungskontingents. Bei Gas und Wärme wird die Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers zum Start der Preisbremse herangezogen.


Der für die Preisbremsen prognostizierte Verbrauch ist vom Gesetzgeber (EWPBG) vorgegeben und kann nicht geändert werden. Auch zwischenzeitliche Änderungen am Verbrauch oder den Verbrauchsprognosen führen nicht dazu, dass sich die Berechnungsgrundlage für die Preisbremsen ändert.


Wichtiger Hinweis: Die Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers kann von Ihrem tatsächlichen Verbrauch oder dem Wert aus der letzten Rechnung abweichen.

Gilt die Gas- und Wärmepreisbremse für Arbeits- und Grundpreis?

Nein. Die Preisbremse gilt nur für den Arbeitspreis, also für den Preis pro Kilowattstunde (kWh). Der Grundpreis ist von der Gas- und Wärmepreisbremse nicht betroffen und bleibt in vertraglich vereinbarter Höhe bestehen.

Was passiert, wenn ich meinen Energielieferanten wechsle, umziehe oder neu baue?

Sie bekommen in jedem Fall den Ihnen zustehenden Entlastungsbetrag der Gas- bzw. Wärmepreisbremse. Wenn Sie ab dem 01.03.2023 zu uns gewechselt sind, muss Ihr alter Lieferant uns über die Höhe der bereits gewährten Entlastung informieren. Der restliche Anteil der Entlastung wird von uns umgesetzt. Sie müssen keine Daten an uns übermitteln. Auch das wird von Ihrem alten Lieferanten übernommen.


Sollten Sie neu bauen oder umziehen, wird als Berechnungsgrundlage für Ihre Entlastung im Zuge der Gas- bzw. Wärmepreisbremse immer die Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers zum Start der Preisbremse eingeholt.

Was Sie rund um die Gas- und Wärmepreisbremse beachten müssen

Bei mir wurde in den letzten Monaten kein Abschlag abgebucht – wann muss ich welche Beträge bezahlen?

Aufgrund der Umsetzung der Preisbremsen wurde bei einem Teil unserer Kunden in den Monaten März, April und Mai kein Abschlag abgebucht. Ab Juni 2023 buchen wir die Abschläge wieder ab - bei Kunden, die Entlastungen durch die Gas- und Wärmepreisbremse erhalten, reduziert sich der Abschlag um den monatlichen Entlastungsbetrag. Eine rückwirkende Anforderung der fehlenden Abschläge erfolgt nicht, stattdessen werden diese in der nächsten Rechnung berücksichtigt. Uns ist bewusst, dass die zuletzt nicht abgebuchten Abschläge zu einer Nachzahlung in der nächsten Rechnung führen können. Dafür bitten wir vielmals um Entschuldigung.


Seien Sie sicher: Wir unterstützen Sie. Sprechen Sie frühzeitig nach Erhalt der Rechnung mit uns, wenn Sie diese nicht in einer Summe begleichen können. Gemeinsam finden wir eine Lösung.


Sie möchten die offenen Abschläge aus den letzten Monaten ganz oder teilweise vor der nächsten Rechnung bezahlen? Dann melden Sie sich gerne bei uns – wir veranlassen alles Weitere.

Was muss ich bei meinen Zahlungen bzw. Abbuchungen beachten?

Wenn Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, dann müssen Sie nichts tun. Wir kümmern uns um alles.


Wenn Sie selbst überweisen oder per Dauerauftrag zahlen, dann passen Sie Ihre Zahlung bitte gemäß des Informationsschreibens an. Unser Tipp: Ersparen Sie sich die Arbeit und erteilen Sie uns jetzt ein SEPA-Lastschriftmandat in Ihrem Online-Servicebereich Mein EWE.

Muss ich aufgrund der Gas- und Wärmepreisbremse meinen Zählerstand mitteilen?

Nein, Sie müssen Ihren Zähler nicht zwingend ablesen. Wir ermitteln den Zählerstand für die Abgrenzung aufgrund der Gas- und Wärmepreisbremse rechnerisch.


Sie möchten uns Ihren abgelesenen Zählerstand dennoch mitteilen? Kein Problem. Nutzen Sie dafür gerne die folgenden Möglichkeiten:

  • Per Chat-Button: Einfach auf das gelbe Kästchen unten rechts auf dieser Seite klicken und "Zählerstand" ins Chatfenster schreiben
  • Online-Servicebereich „Mein EWE“
  • Telefonisch unter 0441 8000-1231
  • Per Kontaktformular
Mein Abschlag wurde aufgrund der Preisbremsen gesenkt. Kann ich diesen wieder ändern?

Der Bund hat bei der Einführung der Gas- und Wärmepreisbremse gesetzlich festgelegt, dass diese Entlastung über den monatlichen Abschlagsbetrag direkt an die Verbraucher weitergegeben werden soll. Daher wurde dieser gesenkt.


Sofern Sie damit nicht einverstanden sind, können Sie Ihren Abschlag auf Wunsch selber anpassen. Nutzen Sie dafür gerne die folgenden Möglichkeiten:

  • Per Chat-Button: Einfach auf das gelbe Kästchen unten rechts auf dieser Seite klicken und "Abschlag" ins Chatfenster schreiben
  • Online-Servicebereich „Mein EWE“
  • Telefonisch unter 0441 8000-1231
  • Per Kontaktformular
Das Infoschreiben kam nach dem 1. März an – bekomme ich trotzdem die Entlastung?
Machen Sie sich keine Sorgen: Auch wenn das Informationsschreiben verspätet bei Ihnen angekommen ist, erhalten Sie trotzdem den vollen Entlastungsbetrag, der Ihnen zusteht.
Ich wohne zur Miete und habe keinen eigenen Vertrag mit einem Versorger. Wie erhalte ich die Entlastung?

Die Entlastung durch die Gas- bzw. Wärmepreisbremse läuft über Ihren Vermieter. Dieser ist dazu verpflichtet, die Entlastungen im Rahmen der Nebenkostenabrechnung an Sie als Mieter weiterzugeben. Gleiches gilt für Verwaltungen von Wohnungseigentümergemeinschaften gegenüber Wohnungseigentümern.

Warum lohnt es sich für mich, auch mit Preisbremsen weiterhin Energie zu sparen?

Der gedeckelte Preis für Gas bzw. für Wärme im Zuge der Gas- bzw- Wärmepreisbremse gilt für 80 % Ihres Jahresverbrauches. Für die restlichen 20 % gilt weiterhin Ihr vereinbarter Arbeitspreis. Wenn Sie es allerdings schaffen, Ihren Jahresverbrauch um diese 20 % zu senken, zahlen Sie für Ihren gesamten Verbrauch den gedeckelten Preis der Gas- bzw Wärmepreisbremse.


Wir unterstützen Sie gerne beim Energiesparen mit Tipps und Energielösungen.