EWE informiert zur neuen Regelung zur netzdienlichen Steuerung

Mehr Stabilität im Stromnetz dank netzdienlicher Steuerung

Die Anzahl an Wallboxen für E-Autos, Wärmepumpen, PV-Anlagen und Stromspeichern in Deutschland nimmt seit Jahren zu. Das ist gut, denn die Elektrifizierung des Wärme- und Fahrzeugsektors ist unabdingbar für das Gelingen der Energiewende.

Doch hält unser Stromnetz das eigentlich aus und was passiert, wenn zu viel oder zu wenig Strom im Netz ist? Die gute Nachricht zuerst: das Stromnetz in Deutschland ist eines der sichersten weltweit. Und damit das auch so bleibt, wird viel in den Netzausbau investiert. Sollte es im Stromnetz trotz Ausbau doch einmal eng werden, greift ab dem 1. Januar 2024 eine neue gesetzliche Regelung, die die Flexibilität im Netz erhöht: die so genannte netzdienliche Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen gemäß § 14a im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG).

Was es damit auf sich hat und wie Sie als Kunde davon sogar profitieren können, erklären wir Ihnen auf dieser Seite.

Was regelt der § 14a EnWG?

Eines vorweg: Regeln über die Steuerbarkeit von bestimmten Verbrauchern sind nicht neu, bislang waren sie aber freiwillig. Mit der Novellierung des § 14a EnWG werden diese Regeln für neue Anlagen ab 01. Januar 2024 verpflichtend. 

Die Stromnetzbetreiber – zum Beispiel die EWE NETZ GmbH – erhalten mit der Neuregelung die Möglichkeit, neu installierte steuerbare Verbrauchseinrichtungen im Falle einer drohenden Netzinstabilität in ihrer Leistung zu reduzieren. Im Gegenzug darf der Netzbetreiber den Anschluss Ihrer Anlage nicht mehr wegen Überlastung des Netzes verzögern oder gar ablehnen.

Neben der schnelleren Inbetriebnahme Ihrer Anlage profitieren Sie auch finanziell, da Sie bei den Netzentgelten entlastet werden.

Welche Unterschiede ergeben sich aus der alten und der neuen Regelung?

  • Bis 31. Dezember 2023
    • Freiwillige Teilnahme für Anlagen mit Leistung über 3,7 kW
    • Reduzierung auf den Verbrauchspreis als Gegenleistung
    • Teilnahme nur mit separatem Zähler für Verbrauchseinrichtung möglich
     
  • Ab 01. Januar 2024
    • Verpflichtende Teilnahme für Anlagen mit Leistung über 4,2 kW
    • Reduzierung der Netzentgelte (pauschal oder verbrauchsscharf)
    • Alle Anlagen unabhängig vom Messkonstrukt
     
  • Die größte Änderung zwischen der alten und neuen Regelung ist, dass die Freiwilligkeit entfällt und eine Steuerung der Anlage verpflichtend wird. Dafür entfällt der Zwang für einen separaten Zähler, um von einer Entlastung bei den Netzentgelten zu profitieren.

Was heißt Steuerung der Anlagen?

Man spricht von Steuerung, wenn der Netzbetreiber im Bedarfsfall die Möglichkeit hat, den Stromverbrauch von bestimmten Anlagen vorübergehend zu drosseln. So kann er zum Beispiel die Ladeleistung von Wallboxen für einen bestimmten Zeitraum auf bis zu 4,2 kW reduzieren, um einen Engpass zu vermeiden.

Wichtig zu wissen:
  • Der "normale" Haushaltsstrom, den Sie für Licht, Kochen, usw. benötigen, ist von der Steuerung überhaupt nicht betroffen. Hier ist ein Eingriff gänzlich unzulässig.
  • Eine vollständige Abschaltung der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen ist unzulässig. Eine Mindestleistung von 4,2 kW für den Betrieb Ihrer Wärmepumpe oder Ihrer Wallbox steht grundsätzlich zur Verfügung.

Wie profitieren Sie von der Neuregelung?

Nehmen Sie Ihren privaten Ladepunkt für ein Elektroauto, die Wärmepumpe, Klimaanlage oder Stromspeicher mit Strombezug ab dem 1. Januar 2024 in Betrieb, gelten die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen für Sie. Hier ist die Steuermöglichkeit für Ihre Anlage nicht mehr optional, sondern verpflichtend. Dafür profitieren Sie von einem schnelleren Netzanschluss und von geringeren Netzentgelten.

Das heißt: Im Gegenzug zur Steuerbarkeit gewährt der Netzbetreiber eine Reduzierung auf die Netzentgelte, die wir als Lieferant eins zu eins an Sie weitergeben. Gleichzeitig ist der Netzbetreiber verpflichtet, Ihre Anlage ohne längere Wartezeit ans Netz anzuschließen und den Netzausbau voranzutreiben. Bislang konnte der Netzbetreiber den Anschluss Ihres Gerätes bei Netzengpässen verzögern.

Konkret können Sie als Kunde in Abhängigkeit des bei Ihnen verbauten Messkonstrukts aktuell zwischen zwei Modulen wählen:

Modul 1: pauschale Reduzierung
  • Das Modul 1 gilt immer, wenn der gesamte Strom in Ihrem Haus inkl. des Verbrauchs der steuerbaren Einrichtung über einen Zähler gemessen wird (gemeinsame Messung). Sie können das Modul 1 jedoch auch wählen, wenn der Strom für Ihren Haushalt und die steuerbare Verbrauchseinrichtung über zwei Zähler gemessen wird (getrennte Messung).
  • Unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch erhalten Sie einen bundeseinheitlichen pauschalen Entlastungsbetrag auf Ihre Netzentgelte von 80 € zzgl. einer netzbetreiberindividuellen Stabilitätsprämie. So sind je nach Netzbetreiber Entlastungen zwischen 110 € und 190 € (brutto) pro Jahr möglich.
  • Die Abrechnung erfolgt über die Energierechnung Ihres Stromlieferanten.
  • Bei der pauschalen Reduzierung nach Modul 1 handelt es sich um die Standard-Option, die unabhängig vom Messkonstrukt für alle neuen Anlagen ab 01. Januar 2024 greift. Ein Wechsel zu Modul 2 ist möglich, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Modul 2: prozentuale Reduzierung
  • Eine Voraussetzung für die Nutzung von Modul 2 ist die getrennte Messung, d.h. die steuerbare Verbrauchseinrichtung wird getrennt vom Haushaltsstrom über einen zweiten Zähler gemessen.
  • Das Netzentgelt je Kilowattstunde wird verbrauchsscharf auf 40 % reduziert. Dies gilt nur für den Strom, der von der steuerbaren Verbrauchseinrichtung, also zum Beispiel von der Wallbox für das Laden Ihres E-Autos verbraucht wird - daher ist hier auch ein separater Zähler notwendig.
  • Auch hier erfolgt die Abrechnung über die Energierechnung Ihres Stromlieferanten.
  • Das Modul 2 kann – sofern die technischen Voraussetzungen einer getrennten Messung vorliegen – bei Ihrem Stromlieferanten beantragt werden.
Zum 1. April 2025 ist dann noch eine dritte Wahlmöglichkeit vorgesehen (Modul 3).
Über die Details dazu informieren wir Sie rechtzeitig an dieser Stelle.

Was gilt für Anlagen, die vor 2024 in Betrieb genommen wurden?

Für diese Verbrauchseinrichtungen hat der Gesetzgeber eine Übergangsregelung vorgesehen, so dass Sie erst mal nichts tun müssen. Es gibt aber unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit auch vor Ablauf der Übergangsfrist aktiv in die neue Regelung zu wechseln.

Dazu ein Überblick:

Anlage mit bestehender Vereinbarung nach § 14a (alt) EnWG bis 31.12.2023

  • Sie haben für Ihre bestehende Verbrauchseinrichtung bereits eine Vereinbarung mit dem Netzbetreiber? Dann läuft diese automatisch bis zum Ende der Übergangsfrist am 31. Dezember 2028 weiter. So lange profitieren Sie dann auch vom reduzierten Verbrauchspreis. Erst mit Ablauf der Übergangsfrist fallen Sie unter die Regelungen des neuen § 14a EnWG.
  • Sie können sich auch dafür entscheiden, bereits vorher in eines der neuen Module zu wechseln. Beachten Sie jedoch, dass ein Wechsel zurück in die alte Regelung dann nicht mehr möglich ist.

Anlage ohne Vereinbarung nach § 14a EnWG

  • Sie haben bislang keine Vereinbarung für Ihre Verbrauchseinrichtung getroffen? Dann sind Sie auch in Zukunft nicht dazu verpflichtet.
  • Sie haben allerdings die Möglichkeit freiwillig eine Vereinbarung nach § 14a EnWG mit Ihrem Netzbetreiber zu treffen und so von einem der Module zu profitieren.
  • Dafür ist es notwendig, dass Ihr Elektro-Installateur die Anlage beim zuständigen Netzbetreiber anmeldet. Danach wird Ihr Gerät automatisch unter die Regelungen des neuen § 14a EnWG fallen und sie erhalten automatisch die pauschale Entlastung nach Modul 1.

Nachtspeicherheizung mit § 14a EnWG

  • Der neue § 14a EnWG hat keine Auswirkungen auf bestehende Nachtspeicherheizungen.
  • Etwaige bestehende Vereinbarungen mit Ihrem Netzbetreiber laufen ohne Übergangsfristen unbegrenzt weiter.
  • Ein Wechsel in die neuen Regelungen des § 14a EnWG ist für Betreiber von Speicherheizungen nicht möglich.

Wie setzt EWE die neuen Regelungen nach § 14a EnWG um?

Sofern Ihre Anlage nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb gegangen ist, profitieren Sie automatisch von der Neuregelung im Rahmen des Modul 1. Sie müssen selber nicht aktiv werden. Der Ablauf ist wie folgt:

  • Der Elektroinstallateur nimmt Ihre neue Anlage in Betrieb und gibt die Info über die Inbetriebnahme an den Netzbetreiber weiter.
  • Der Netzbetreiber informiert daraufhin uns als Energielieferanten, dass es sich um eine steuerbare Anlage gemäß § 14a EnWG handelt.
  • Aufgrund dessen werden Sie automatisch nach Modul 1 – also mit einem pauschalen Betrag – entlastet. Den Pauschalbetrag weisen wir in der Stromrechnung aus und verrechnen ihn mit Ihren Stromkosten. Eine separate Auszahlung erfolgt nicht und ist auch nicht vorgesehen.

Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur sowie der EWE NETZ GmbH als Netzbetreiber.

Fragen & Antworten zur Netzdienlichen Steuerung

Für wen gelten die neuen Regelungen aus § 14a EnWG?

Die neue Regelung gilt für alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die

  • mehr als 4,2 kW Leistung haben,
  • im Niederspannungsnetz angeschlossen sind und
  • ab dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden.

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen im Sinne des § 14a EnWG sind:

  • Private Wallboxen für E-Autos,
  • Wärmepumpen,
  • Stromspeicher sowie
  • Klimaanlagen für die Raumkühlung.

Muss ich selber aktiv werden, um von den Vorteilen des § 14a EnWG zu profitieren?

Nein. Nachdem Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtungen vom Elektroinstallateur in Betrieb genommen und beim Netzbetreiber angemeldet wurde, fallen Sie automatisch unter die Regelungen des Modul 1 und erhalten eine pauschale Entlastung.

Was bedeutet es konkret, wenn der Netzbetreiber meine Anlage steuern kann?

Zunächst mal wird eine Steuerung durch den Netzbetreiber nur in den seltensten Fällen vorkommen – nämlich dann, wenn eine Überlastung des Stromnetzes droht. Steuerung bedeutet, dass der Netzbetreiber in diesem Fall die Leistung Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtung bis zu einer Mindestleistung von 4,2 kW herunterregeln darf. Somit lädt zum Beispiel Ihr E-Auto an der Wallbox kurzzeitig mal nicht mit 11 kW sondern nur mit 4,2 kW. Da wir, wenn überhaupt, von sehr kurzen Zeiträumen ausgehen, werden Sie diese Reduzierung in der Regel gar nicht bemerken. Die Steuerung darf maximal für zwei Stunden erfolgen.

Ich habe mehrere steuerbare Verbrauchseinrichtungen. Werden diese immer alle gleichzeitig gesteuert?

Sofern Sie über mehrere steuerbare Anlagen, zum Beispiel eine Wallbox und eine Wärmepumpe mit jeweils über 4,2 kW, wäre eine gleichzeitige Dimmung grundsätzlich möglich. Die Entscheidung, welche Geräte zur Entlastung des Netzes gesteuert werden müssen, liegt beim jeweiligen Netzbetreiber. Der Energielieferant hat keinen Einfluss auf diese Entscheidung.

Darf auch mein Haushaltsstrom auf Grundlage des § 14a EnWG gesteuert werden?

Nein. Der so genannte Haushaltsstrom, also zum Beispiel für Beleuchtung, Kochen, Fernsehen usw., ist von den Regelungen des § 14a gänzlich ausgenommen. Dieser darf nicht gesteuert werden.

Bei mir wurde im Jahr 2023 eine Wallbox installiert. Kann ich von den Regelungen des § 14a EnWG profitieren?

Ja. In diesem Fall ergibt sich zwar keine Verpflichtung, da Ihre Wallbox unter die Regelung für Bestandsanlagen fällt. Wenn Sie wollen, können Sie jedoch freiwillig eine Vereinbarung nach § 14a EnWG mit Ihrem Netzbetreiber treffen, sofern die Wallbox die Voraussetzungen erfüllt. Wenn für die Wallbox kein separater Zähler vorhanden ist, würden Sie dann automatisch von der pauschalen Regelung nach Modul 1 profitieren.

Kann ich unabhängig von meinem Stromprodukt von den Regelungen des § 14a EnWG profitieren?

Ja. Es ist unerheblich, ob sie im Rahmen der Grundversorgung beliefert werden oder ein Laufzeitprodukt mit uns abgeschlossen haben. Die Teilnahme am § 14a ist grundsätzlich möglich.

Bei mir laufen Haushaltsstrom und meine steuerbare Anlage über einen Zähler. Was gilt für mich?

Für Sie greift Modul 1 mit einer pauschalen Entlastung.

Ich plane die Installation einer Wallbox im Jahr 2024. Brauche ich dafür jetzt zwingend einen separaten Zähler, um den Regeln des § 14a EnWG profitieren zu können?

Nein. Ein separater Zähler wird nicht benötigt. Der gesamte Verbrauch kann über Ihren Haushaltsstromzähler laufen. In diesem Fall greift Modul 1 mit der pauschalen Entlastung für Sie.

Wie berechnet EWE die Reduzierung der Netzentgelte gemäß der neuen Regelung?

Die Berechnungslogik ist für alle Netzbetreiber und Lieferanten einheitlich im EnWG vorgegeben. In Abhängigkeit des gewählten und bei Ihnen möglichen Moduls gilt folgendes:

  • Modul 1 (ohne separaten Zähler): bundeseinheitliche Pauschale von 80 € (brutto) zzgl. einer individuellen Stabilitätsprämie, die vom Netzbetreiber festgelegt wird (in Abhängigkeit von der Höhe der Netzentgelten vor Ort).
  • Modul 2 (mit separatem Zähler): Netzentgelt je Kilowattstunde (Arbeitspreis) wird für den Strom, der von der steuerbaren Anlage verbraucht wird, auf 40 % reduziert.

Ab wann bekomme ich die Entlastung durch die reduzierten Netzentgelte?

Die neuen Regelungen des § 14a EnWG sind am 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Aufgrund der Kurzfristigkeit und Komplexität der neuen Regelungen wird die Umsetzung erst im Laufe des Jahres 2024 erfolgen. Sowohl die Netzbetreiber als auch wir als Energielieferant arbeiten intensiv an der Umsetzung. Seien Sie unbesorgt: Wenn Sie ab 1. Januar 2024 unter die neue Regelung fallen, erhalten Sie die Entlastung auch rückwirkend.

Ist es möglich, zwischen Modul 1 und 2 zu wechseln?

Ja. Modul 1 ist immer die Standardkonfiguration. Die Voraussetzung für einen Wechsel in Modul 2 ist ein separater Zähler für Ihre steuerbares Anlage. Ansprechpartner für einen Modulwechsel sind wir als Ihr Energielieferant. Bitte berücksichtigen Sie jedoch, dass die Neuregelung des § 14a EnWG sehr kurzfristig vom Gesetzgeber verabschiedet wurde und wir Ihnen aktuell noch keinen Modulwechsel anbieten können. Wir werden Sie auf dieser Seite umgehend informieren, sobald dies möglich ist.

Meine Verbrauchseinrichtung ist noch nicht beim Netzbetreiber angemeldet. Was muss ich tun?

Sie können Ihr steuerbare Verbrauchseinrichtung auch nachträglich beim Netzbetreiber anmelden, um von den Regelungen des § 14a EnWG zu profitieren. In der Regel erfolgt die Anmeldung durch den Elektroinstallateur, der das Gerät bei Ihnen eingebaut hat. Sofern EWE NETZ Ihr Netzbetreiber ist, können Sie das jedoch hier auch selbst erledigen. Danach profitieren Sie automatisch von der pauschalen Entlastung gemäß Modul 1.

Wie hoch sind die Entlastungen in den jeweiligen Modulen?

Im Modul 1 bekommen Sie eine pauschale Entlastung pro Jahr, die aus zwei Bestandteilen besteht:

  • einem bundeseinheitlichen Betrag von 80 € und
  • einer so genannten Stabilitätsprämie, die jeder Netzbetreiber individuell ermittelt.

Im Netzgebiet der EWE NETZ GmbH beträgt der pauschale Entlastungsbetrag im Modul 1 für das Jahr 2024 insgesamt 113,73 Euro (brutto) pro Jahr (basierend auf den Netzentgelten für 2024; Stand 19.12.2023). Im Modul 2 wird das Netzentgelt je Kilowattstunde (Arbeitspreis) für den Verbrauch der steuerbaren Verbrauchseinrichtung auf 40 % reduziert. Im Netzgebiet der EWE NETZ GmbH beträgt das Netzentgelt je Kilowattstunde für den Verbrauch der steuerbaren Verbrauchseinrichtung für das Jahr 2024 2,48 Cent/kWh (basierend auf den Netzentgelten für 2024; Stand 19.12.2023). Zudem entfällt der Netzanteil vom Grundpreis für den zweiten Zähler in Höhe von 112,21 Euro.

Welche Mehrkosten kommen bei Wahl des Modul 2 für den zweiten Stromzähler auf mich zu?

Sofern auf Ihren Wunsch für Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung ein separater Zähler eingebaut werden soll, um das Modul 2 nutzen zu können, wird Ihnen der Messstellenbetreiber diesen Einbau einmalig berechnen.

 

Neben der Entlastung beim Arbeitspreis je kWh für Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung, entfällt bei Nutzung des Modul 2 auch ein Teil des jährlichen Grundpreises. Im Netzgebiet der EWE NETZ GmbH reduziert sich somit der jährliche Grundpreis für den Zähler um 112,21 Euro pro Jahr (basierend auf den Netzentgelten für 2024; Stand 19.12.2023).