Neue Regelung für Wallbox, Wärmepumpe und Co.
Frau bedient Handy angelehnt an einem E-Auto.

Mehr Stabilität im Stromnetz dank netzdienlicher Steuerung

Die Anzahl an Wallboxen, Wärmepumpen, PV-Anlagen und Stromspeichern in Deutschland nimmt seit Jahren zu. Das ist gut, denn die Elektrifizierung des Wärme- und Fahrzeugsektors ist unabdingbar für das Gelingen der Energiewende. Doch hält unser Stromnetz das aus und was passiert, wenn zu viel oder zu wenig Strom im Netz ist?

Die gute Nachricht zuerst: Das Stromnetz in Deutschland ist eines der sichersten weltweit. Und damit das auch so bleibt, wird viel in den Netzausbau investiert. Sollte es im Stromnetz trotz Ausbau doch einmal eng werden, greift ab dem 1. Januar 2024 eine neue gesetzliche Regelung, die die Flexibilität im Netz erhöht: die sogenannte netzdienliche Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen gemäß § 14a im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG).

Was regelt der § 14a EnWG?

Eines vorweg: Regeln über die Steuerbarkeit von bestimmten Verbrauchern sind nicht neu, bislang waren sie aber freiwillig. Mit der Novellierung des § 14a EnWG werden diese Regeln für neue Anlagen ab 1. Januar 2024 verpflichtend.

Die Stromnetzbetreiber – zum Beispiel die EWE NETZ GmbH – erhalten mit der Neuregelung die Möglichkeit, neu installierte steuerbare Verbrauchseinrichtungen im Falle einer drohenden Netzinstabilität in ihrer Leistung zu reduzieren. Im Gegenzug darf der Netzbetreiber den Anschluss deiner Anlage nicht mehr wegen Überlastung des Netzes verzögern oder gar ablehnen.

Neben der schnelleren Inbetriebnahme deiner Anlage profitierst du auch finanziell, da du bei den Netzentgelten entlastet wirst.

Welche Unterschiede ergeben sich aus der alten und der neuen Regelung?

Bis 31. Dezember 2023

  • Freiwillige Teilnahme für Anlagen mit Leistung über 3,7 kW
  • Reduzierung auf den Verbrauchspreis als Gegenleistung
  • Teilnahme nur mit separatem Zähler für Verbrauchseinrichtung möglich

Ab 1. Januar 2024

  • Verpflichtende Teilnahme für Anlagen mit Leistung über 4,2 kW
  • Reduzierung der Netzentgelte (pauschal oder verbrauchsscharf)
  • Alle Anlagen unabhängig vom Messkonstrukt

Die größte Änderung zwischen der alten und neuen Regelung ist, dass die Freiwilligkeit entfällt und eine Steuerung der Anlage verpflichtend wird. Dafür entfällt der Zwang für einen separaten Zähler, um von einer Entlastung bei den Netzentgelten zu profitieren.

Info-i

Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen?

Die Regelungen des § 14a EnWG gelten für

- Private Wallboxen für E-Autos,
- Wärmepumpen,
- Stromspeicher sowie
- Klimaanlagen für die Raumkühlung.

Für alle Anlage gilt: die jeweilige Leistung muss über 4,2 kW liegen und sie müssen im Niederspannungsnetz angeschlossen sein.

Was heißt Steuerung der Anlagen?

Man spricht von Steuerung, wenn der Netzbetreiber im Bedarfsfall die Möglichkeit hat, den Stromverbrauch von bestimmten Anlagen vorübergehend zu drosseln. So kann er zum Beispiel die Ladeleistung von Wallboxen für einen bestimmten Zeitraum auf bis zu 4,2 kW reduzieren, um einen Engpass zu vermeiden.

Wichtig zu wissen

  • Der "normale" Haushaltsstrom, den du für Licht, Kochen etc. benötigst, ist von der Steuerung überhaupt nicht betroffen. Hier ist ein Eingriff gänzlich unzulässig.
  • Eine vollständige Abschaltung der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen ist unzulässig. Eine Mindestleistung von 4,2 kW für den Betrieb deiner Wärmepumpe oder deiner Wallbox steht grundsätzlich zur Verfügung.

Wie profitierst du von der Neuregelung?

Nimmst du deinen privaten Ladepunkt für ein Elektroauto, die Wärmepumpe, Klimaanlage oder Stromspeicher mit Strombezug ab dem 1. Januar 2024 in Betrieb, gelten die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen für dich. Hier ist die Steuermöglichkeit für deine Anlage nicht mehr optional, sondern verpflichtend. Dafür profitierst du von einem schnelleren Netzanschluss und von geringeren Netzentgelten.

Das heißt: Im Gegenzug zur Steuerbarkeit gewährt der Netzbetreiber eine Reduzierung auf die Netzentgelte, die wir als Lieferant eins zu eins an dich weitergeben. Gleichzeitig ist der Netzbetreiber verpflichtet, deine Anlage ohne längere Wartezeit ans Netz anzuschließen und den Netzausbau voranzutreiben. Bislang konnte der Netzbetreiber den Anschluss deines Gerätes bei Netzengpässen verzögern.

Konkret kannst du als Kunde in Abhängigkeit des bei dir verbauten Messkonstrukts aktuell zwischen zwei Modulen wählen:

Digitaler Stromzähler

Welche technischen Voraussetzungen müssen gegeben sein?

Für die Steuerung deiner Verbrauchseinrichtungen müssen folgende Geräte bei dir verbaut sein:

- Intelligentes Messsystem oder auch Smart Meter: Dieser besteht aus zwei Komponenten: einem digitalen Stromzähler und einer Kommunikationseinheit bzw. einem Smart Meter Gateway (SMGW).
- Steuerbox: Diese arbeitet dabei als Schnittstelle zwischen dem Netzbetreiber und der steuerbaren Verbrauchseinrichtung und empfängt die Befehle zum etwaigen Dimmen des Stromverbrauchs.

Verantwortlich für den Einbau von intelligentem Messsystem und Steuerbox ist dein zuständiger Netz- und Messstellenbetreiber.

Überblick

Was gilt für Anlagen, die vor 2024 in Betrieb genommen wurden?

Für diese Verbrauchseinrichtungen hat der Gesetzgeber eine Übergangsregelung vorgesehen, so dass du erst mal nichts tun musst. Es gibt aber unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit auch vor Ablauf der Übergangsfrist aktiv in die neue Regelung zu wechseln.

Anlage mit bestehender Vereinbarung nach § 14a (alt) EnWG bis 31.12.2023

Du hast für deine bestehende Verbrauchseinrichtung bereits eine Vereinbarung mit dem Netzbetreiber? Dann läuft diese automatisch bis zum Ende der Übergangsfrist am 31. Dezember 2028 weiter. So lange profitierst du dann auch vom reduzierten Verbrauchspreis. Erst mit Ablauf der Übergangsfrist fällst du unter die Regelungen des neuen § 14a EnWG.

Du kannst dich auch dafür entscheiden, bereits vorher in eines der neuen Module zu wechseln. Beachte jedoch, dass ein Wechsel zurück in die alte Regelung dann nicht mehr möglich ist.

Anlage ohne Vereinbarung nach § 14a EnWG

Du hast bislang keine Vereinbarung für deine Verbrauchseinrichtung getroffen? Dann bist du auch in Zukunft nicht dazu verpflichtet.

Du hast allerdings die Möglichkeit freiwillig eine Vereinbarung nach § 14a EnWG mit deinem Netzbetreiber zu treffen und so von einem der Module zu profitieren.

Dafür ist es notwendig, dass dein Elektro-Installateur die Anlage beim zuständigen Netzbetreiber anmeldet. Danach wird dein Gerät automatisch unter die Regelungen des neuen § 14a EnWG fallen und du erhältst automatisch die pauschale Entlastung nach Modul 1.

Nachtspeicherheizung mit § 14a EnWG

Der neue § 14a EnWG hat keine Auswirkungen auf bestehende Nachtspeicherheizungen.

Etwaige bestehende Vereinbarungen mit deinem Netzbetreiber laufen ohne Übergangsfristen unbegrenzt weiter.

Ein Wechsel in die neuen Regelungen des § 14a EnWG ist für Betreiber von Speicherheizungen nicht möglich.

Wie setzt EWE die Regelungen nach § 14a EnWG um?

Sofern deine Anlage nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb gegangen ist, profitierst du automatisch von der Neuregelung im Rahmen des Modul 1. Du musst selber nicht aktiv werden. Der Ablauf ist wie folgt:

  1. Der Elektroinstallateur nimmt deine neue Anlage in Betrieb und gibt die Info über die Inbetriebnahme an den Netzbetreiber weiter.
  2. Der Netzbetreiber informiert daraufhin uns als Energielieferanten, dass es sich um eine steuerbare Anlage gemäß § 14a EnWG handelt.
  3. Aufgrund dessen wirst du automatisch nach Modul 1 – also mit einem pauschalen Betrag – entlastet. Den Pauschalbetrag weisen wir in der Stromrechnung aus und verrechnen ihn mit deinen Stromkosten. Eine separate Auszahlung erfolgt nicht und ist auch nicht vorgesehen.

Die Beschlüsse der Bundesnetzagentur zum § 14a EnWG wurde im November 2023 verabschiedet. Aktuell arbeiten wir an der Umsetzung der neuen Regelungen. Ein Nachteil entsteht durch die verzögerte Umsetzung nicht, da alle Entlastungen für Anlagen ab 01. Januar 2024 auch rückwirkend berücksichtigt werden.

Sofern du mit deiner Bestandsanlage, die vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurde, freiwillig in die neue Regelung des § 14a EnWG wechseln möchten, wende dich bitte an deinen Netzbetreiber.

Als Energielieferant sind wir der richtige Ansprechpartner, wenn du eine neue steuerbare Verbrauchseinrichtung ab dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen hast und vom Modul 1 in Modul 2 wechseln möchten.

Wir bitten dich allerdings noch um etwas Geduld. Wir werden dich an dieser Stelle informieren, sobald du bei uns einen Modulwechsel beauftragen kannst. Alternativ nutze unser Kontaktformular, um dein Interesse zu hinterlegen. Wir kommen auf dich zurück, sobald ein Wechsel möglich ist.

Weitere Informationen findest du auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur sowie der EWE NETZ GmbH als Netzbetreiber.
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