Frau steckt Kabel in eine Wallbox
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Mehr Stabilität im Stromnetz dank netzdienlicher Steuerung

Die Anzahl an Wallboxen, Wärmepumpen, PV-Anlagen und Stromspeichern in Deutschland nimmt seit Jahren zu. Das ist gut, denn die Elektrifizierung des Wärme- und Fahrzeugsektors ist unabdingbar für das Gelingen der Energiewende. Doch hält unser Stromnetz das aus und was passiert, wenn zu viel oder zu wenig Strom im Netz ist?

Die gute Nachricht zuerst: Das Stromnetz in Deutschland ist eines der sichersten weltweit. Und damit das auch so bleibt, wird viel in den Netzausbau investiert. Sollte es im Stromnetz trotz Ausbau doch einmal eng werden, greift ab dem 1. Januar 2024 eine neue gesetzliche Regelung, die die Flexibilität im Netz erhöht: die sogenannte netzdienliche Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen gemäß § 14a im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG).

Was regelt der § 14a EnWG?

Eines vorweg: Regeln über die Steuerbarkeit von bestimmten Verbrauchern sind nicht neu, bislang waren sie aber freiwillig. Mit der Novellierung des § 14a EnWG werden diese Regeln für neue Anlagen ab 1. Januar 2024 verpflichtend.

Die Stromnetzbetreiber – zum Beispiel die EWE NETZ GmbH – erhalten mit der Neuregelung die Möglichkeit, neu installierte steuerbare Verbrauchseinrichtungen im Falle einer drohenden Netzinstabilität in ihrer Leistung zu reduzieren. Im Gegenzug darf der Netzbetreiber den Anschluss deiner Anlage nicht mehr wegen Überlastung des Netzes verzögern oder gar ablehnen.

Neben der schnelleren Inbetriebnahme deiner Anlage profitierst du auch finanziell, da du bei den Netzentgelten entlastet wirst.

Welche Unterschiede ergeben sich aus der alten und der neuen Regelung?

Bis 31. Dezember 2023

  • Freiwillige Teilnahme für Anlagen mit Leistung über 3,7 kW
  • Reduzierung auf den Verbrauchspreis als Gegenleistung
  • Teilnahme nur mit separatem Zähler für Verbrauchseinrichtung möglich

Ab 1. Januar 2024

  • Verpflichtende Teilnahme für Anlagen mit Leistung über 4,2 kW
  • Reduzierung der Netzentgelte (pauschal oder verbrauchsscharf)
  • Alle Anlagen unabhängig vom Messkonstrukt

Die größte Änderung zwischen der alten und neuen Regelung ist, dass die Freiwilligkeit entfällt und eine Steuerung der Anlage verpflichtend wird. Dafür entfällt der Zwang für einen separaten Zähler, um von einer Entlastung bei den Netzentgelten zu profitieren.

Info-i

Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen?

Die Regelungen des § 14a EnWG gelten für

- Private Wallboxen für E-Autos,
- Wärmepumpen,
- Stromspeicher sowie
- Klimaanlagen für die Raumkühlung.

Für alle Anlage gilt: die jeweilige Leistung muss über 4,2 kW liegen und sie müssen im Niederspannungsnetz angeschlossen sein.

Was heißt Steuerung der Anlagen?

Man spricht von Steuerung, wenn der Netzbetreiber im Bedarfsfall die Möglichkeit hat, den Stromverbrauch von bestimmten Anlagen vorübergehend zu drosseln. So kann er zum Beispiel die Ladeleistung von Wallboxen für einen bestimmten Zeitraum auf bis zu 4,2 kW reduzieren, um einen Engpass zu vermeiden.

Wichtig zu wissen

  • Der "normale" Haushaltsstrom, den du für Licht, Kochen etc. benötigst, ist von der Steuerung überhaupt nicht betroffen. Hier ist ein Eingriff gänzlich unzulässig.
  • Eine vollständige Abschaltung der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen ist unzulässig. Eine Mindestleistung von 4,2 kW für den Betrieb deiner Wärmepumpe oder deiner Wallbox steht grundsätzlich zur Verfügung.

Wie profitierst du von der Neuregelung?

Nimmst du deinen privaten Ladepunkt für ein Elektroauto, die Wärmepumpe, Klimaanlage oder Stromspeicher mit Strombezug ab dem 1. Januar 2024 in Betrieb, gelten die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen für dich. Hier ist die Steuermöglichkeit für deine Anlage nicht mehr optional, sondern verpflichtend. Dafür profitierst du von einem schnelleren Netzanschluss und von geringeren Netzentgelten.

Das heißt: Im Gegenzug zur Steuerbarkeit gewährt der Netzbetreiber eine Reduzierung auf die Netzentgelte, die wir als Lieferant eins zu eins an dich weitergeben. Gleichzeitig ist der Netzbetreiber verpflichtet, deine Anlage ohne längere Wartezeit ans Netz anzuschließen und den Netzausbau voranzutreiben. Bislang konnte der Netzbetreiber den Anschluss deines Gerätes bei Netzengpässen verzögern.

Konkret kannst du als Kunde in Abhängigkeit des bei dir verbauten Messkonstrukts aktuell zwischen zwei Modulen wählen:

Das Modul 1 gilt immer, wenn der gesamte Strom in deinem Haus inkl. des Verbrauchs der steuerbaren Einrichtung über einen Zähler gemessen wird (gemeinsame Messung). Du kannst das Modul 1 jedoch auch wählen, wenn der Strom für deine Haushalt und die steuerbare Verbrauchseinrichtung über zwei Zähler gemessen wird (getrennte Messung).

Unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch erhältst du einen bundeseinheitlichen pauschalen Entlastungsbetrag auf deine Netzentgelte von 80 € zzgl. einer netzbetreiberindividuellen Stabilitätsprämie. So sind je nach Netzbetreiber Entlastungen zwischen 110 € und 190 € (brutto) pro Jahr möglich.

Die Abrechnung erfolgt über die Energierechnung deines Stromlieferanten.

Bei der pauschalen Reduzierung nach Modul 1 handelt es sich um die Standard-Option, die unabhängig vom Messkonstrukt für alle neuen Anlagen ab 01. Januar 2024 greift. Ein Wechsel zu Modul 2 ist möglich, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

Eine Voraussetzung für die Nutzung von Modul 2 ist die getrennte Messung, d.h. die steuerbare Verbrauchseinrichtung wird getrennt vom Haushaltsstrom über einen zweiten Zähler gemessen.

Das Netzentgelt je Kilowattstunde wird verbrauchsscharf auf 40 % reduziert. Zudem entfällt der Netzanteil vom Grundpreis für den zweiten Zähler in Höhe von 112,21 Euro. Dies gilt nur für den Strom, der von der steuerbaren Verbrauchseinrichtung, also zum Beispiel von der Wallbox für das Laden deines E-Autos verbraucht wird - daher ist hier auch ein separater Zähler notwendig.

Auch hier erfolgt die Abrechnung über die Energierechnung deines Stromlieferanten.

Das Modul 2 kann – sofern die technischen Voraussetzungen einer getrennten Messung vorliegen – bei deinem Stromlieferanten beantragt werden.

Im Modul 3 werden dynamische Netzentgelte abgebildet. Diese variieren je nach Tageszeit und Netzauslastung. Es gibt drei verschiedene Zeitfenster:

  • Hochlasttarif (HT): Gilt in Zeiten hoher Netzauslastung, meist morgens und abends. Dieser Tarif ist am teuersten.
  • Niedriglasttarif (NT): Gilt in Zeiten niedriger Netzauslastung, etwa nachts oder mittags. Dieser Tarif ist am günstigsten und kostet zwischen 10 und 40 Prozent des Hochlasttarifs.
  • Standardtarif (ST): Gilt für alle, die das Angebot dynamischer Netzentgelte nicht nutzen, und liegt preislich zwischen HT und NT.

Modul 3 kann für dich durchaus Vorteile haben: Durch die Nutzung dynamischer Netzentgelte kannst du erhebliche Kosten sparen, wenn du steuerbare Verbrauchseinrichtungen hast – zum Beispiel E-Autos oder Wärmepumpen. Ein einfaches Praxisbeispiel: Wenn du dein E-Auto in Niedriglastzeiten laden kannst, ist das für dich günstiger als während der Standard- oder Hochlastzeiten. Modul 3 ist nur in Kombination mit Modul 1 möglich. Zudem musst du unbedingt ein intelligentes Messsystem (iMS / Smart Meter) besitzen. Nur so können die Lasten den drei Zeitfenstern korrekt zugeordnet werden. Besonders gut lässt sich Modul 3 mit einem dynamischen Stromtarif kombinieren.

Digitaler Stromzähler

Welche technischen Voraussetzungen müssen gegeben sein?

Für die Steuerung deiner Verbrauchseinrichtungen müssen folgende Geräte bei dir verbaut sein:

- Intelligentes Messsystem oder auch Smart Meter: Dieser besteht aus zwei Komponenten: einem digitalen Stromzähler und einer Kommunikationseinheit bzw. einem Smart Meter Gateway (SMGW).
- Steuerbox: Diese arbeitet dabei als Schnittstelle zwischen dem Netzbetreiber und der steuerbaren Verbrauchseinrichtung und empfängt die Befehle zum etwaigen Dimmen des Stromverbrauchs.

Verantwortlich für den Einbau von intelligentem Messsystem und Steuerbox ist dein zuständiger Netz- und Messstellenbetreiber.

Überblick

Was gilt für Anlagen, die vor 2024 in Betrieb genommen wurden?

Für diese Verbrauchseinrichtungen hat der Gesetzgeber eine Übergangsregelung vorgesehen, so dass du erst mal nichts tun musst. Es gibt aber unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit auch vor Ablauf der Übergangsfrist aktiv in die neue Regelung zu wechseln.

Anlage mit bestehender Vereinbarung nach § 14a (alt) EnWG bis 31.12.2023

  • Du hast für deine bestehende Verbrauchseinrichtung bereits eine Vereinbarung mit dem Netzbetreiber? Dann läuft diese automatisch bis zum Ende der Übergangsfrist am 31. Dezember 2028 weiter. So lange profitierst du dann auch vom reduzierten Verbrauchspreis. Erst mit Ablauf der Übergangsfrist fällst du unter die Regelungen des neuen § 14a EnWG.
  • Du kannst dich auch dafür entscheiden, bereits vorher in eines der neuen Module zu wechseln. Beachte jedoch, dass ein Wechsel zurück in die alte Regelung dann nicht mehr möglich ist.

Anlage ohne Vereinbarung nach § 14a EnWG

  • Du hast bislang keine Vereinbarung für deine Verbrauchseinrichtung getroffen? Dann bist du auch in Zukunft nicht dazu verpflichtet.
  • Du hast allerdings die Möglichkeit freiwillig eine Vereinbarung nach § 14a EnWG mit deinem Netzbetreiber zu treffen und so von einem der Module zu profitieren.
  • Dafür ist es notwendig, dass dein Elektro-Installateur die Anlage beim zuständigen Netzbetreiber anmeldet. Danach wird dein Gerät automatisch unter die Regelungen des neuen § 14a EnWG fallen und du erhältst automatisch die pauschale Entlastung nach Modul 1.

Nachtspeicherheizung mit § 14a EnWG

  • Der neue § 14a EnWG hat keine Auswirkungen auf bestehende Nachtspeicherheizungen.
  • Etwaige bestehende Vereinbarungen mit deinem Netzbetreiber laufen ohne Übergangsfristen unbegrenzt weiter.
  • Ein Wechsel in die neuen Regelungen des § 14a EnWG ist für Betreiber von Speicherheizungen nicht möglich.

Wie setzt EWE die Regelungen nach § 14a EnWG um?

Sofern deine Anlage nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb gegangen ist, profitierst du automatisch von der Neuregelung im Rahmen des Modul 1. Du musst selber nicht aktiv werden. Der Ablauf ist wie folgt:

  1. Der Elektroinstallateur nimmt deine neue Anlage in Betrieb und gibt die Info über die Inbetriebnahme an den Netzbetreiber weiter.
  2. Der Netzbetreiber informiert daraufhin uns als Energielieferanten, dass es sich um eine steuerbare Anlage gemäß § 14a EnWG handelt.
  3. Aufgrund dessen wirst du automatisch nach Modul 1 – also mit einem pauschalen Betrag – entlastet. Den Pauschalbetrag weisen wir in der Stromrechnung aus und verrechnen ihn mit deinen Stromkosten. Eine separate Auszahlung erfolgt nicht und ist auch nicht vorgesehen.

Die Beschlüsse der Bundesnetzagentur zum § 14a EnWG wurde im November 2023 verabschiedet. Aktuell arbeiten wir an der Umsetzung der neuen Regelungen. Ein Nachteil entsteht durch die verzögerte Umsetzung nicht, da alle Entlastungen für Anlagen ab 01. Januar 2024 auch rückwirkend berücksichtigt werden.

Sofern du mit deiner Bestandsanlage, die vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurde, freiwillig in die neue Regelung des § 14a EnWG wechseln möchten, wende dich bitte an deinen Netzbetreiber.

Als Energielieferant sind wir der richtige Ansprechpartner, wenn du eine neue steuerbare Verbrauchseinrichtung ab dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen hast und vom Modul 1 in Modul 2 wechseln möchten.

Wir bitten dich allerdings noch um etwas Geduld. Wir werden dich an dieser Stelle informieren, sobald du bei uns einen Modulwechsel beauftragen kannst. Alternativ nutze unser Kontaktformular, um dein Interesse zu hinterlegen. Wir kommen auf dich zurück, sobald ein Wechsel möglich ist.

Weitere Informationen findest du auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur sowie der EWE NETZ GmbH als Netzbetreiber.
FAQ

Die neue Regelung gilt für alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen,
- die mehr als 4,2 kW Leistung haben,
- im Niederspannungsnetz angeschlossen sind
- und ab dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden.

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen im Sinne des § 14a EnWG sind:
- Private Wallboxen für E-Autos,
- Wärmepumpen,
- Stromspeicher sowie
- Klimaanlagen für die Raumkühlung.

Nein. Nachdem deine steuerbare Verbrauchseinrichtungen vom Elektroinstallateur in Betrieb genommen und beim Netzbetreiber angemeldet wurde, fällst du automatisch unter die Regelungen des Modul 1 und erhältst eine pauschale Entlastung.

Zunächst mal wird eine Steuerung durch den Netzbetreiber nur in den seltensten Fällen vorkommen – nämlich dann, wenn eine Überlastung des Stromnetzes droht. Steuerung bedeutet, dass der Netzbetreiber in diesem Fall die Leistung deiner steuerbaren Verbrauchseinrichtung bis zu einer Mindestleistung von 4,2 kW herunterregeln darf. Somit lädt zum Beispiel dein E-Auto an der Wallbox kurzzeitig mal nicht mit 11 kW sondern nur mit 4,2 kW. Da wir, wenn überhaupt, von sehr kurzen Zeiträumen ausgehen, werden du diese Reduzierung in der Regel gar nicht bemerkst. Die Steuerung darf maximal für zwei Stunden erfolgen.

Sofern du über mehrere steuerbare Anlagen, zum Beispiel eine Wallbox und eine Wärmepumpe mit jeweils über 4,2 kW, verfügst, wäre eine gleichzeitige Dimmung grundsätzlich möglich. Die Entscheidung, welche Geräte zur Entlastung des Netzes gesteuert werden müssen, liegt beim jeweiligen Netzbetreiber. Der Energielieferant hat keinen Einfluss auf diese Entscheidung.

Nein. Der so genannte Haushaltsstrom, also zum Beispiel für Beleuchtung, Kochen, Fernsehen usw., ist von den Regelungen des § 14a gänzlich ausgenommen. Dieser darf nicht gesteuert werden.

Ja. In diesem Fall ergibt sich zwar keine Verpflichtung, da deine Wallbox unter die Regelung für Bestandsanlagen fällt. Wenn du willst, kannst du jedoch freiwillig eine Vereinbarung nach § 14a EnWG mit deinem Netzbetreiber treffen, sofern die Wallbox die Voraussetzungen erfüllt. Wenn für die Wallbox kein separater Zähler vorhanden ist, würdest du dann automatisch von der pauschalen Regelung nach Modul 1 profitieren.

Ja. Es ist unerheblich, ob sie im Rahmen der Grundversorgung beliefert werden oder ein Laufzeitprodukt mit uns abgeschlossen haben. Die Teilnahme am § 14a ist grundsätzlich möglich.

Für dich greift Modul 1 mit einer pauschalen Entlastung.

Nein. Ein separater Zähler wird nicht benötigt. Der gesamte Verbrauch kann über deinen Haushaltsstromzähler laufen. In diesem Fall greift Modul 1 mit der pauschalen Entlastung für dich.

Die Berechnungslogik ist für alle Netzbetreiber und Lieferanten einheitlich im EnWG vorgegeben. In Abhängigkeit des gewählten und bei dir möglichen Moduls gilt folgendes:

- Modul 1 (ohne separaten Zähler): bundeseinheitliche Pauschale von 80 € (brutto) zzgl. einer individuellen Stabilitätsprämie, die vom Netzbetreiber festgelegt wird (in Abhängigkeit von der Höhe der Netzentgelten vor Ort).
- Modul 2 (mit separatem Zähler): Netzentgelt je Kilowattstunde (Arbeitspreis) wird für den Strom, der von der steuerbaren Anlage verbraucht wird, auf 40 % reduziert.

Die neuen Regelungen des § 14a EnWG sind am 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Aufgrund der Kurzfristigkeit und Komplexität der neuen Regelungen wird die Umsetzung erst im Laufe des Jahres 2024 erfolgen. Sowohl die Netzbetreiber als auch wir als Energielieferant arbeiten intensiv an der Umsetzung. Sei unbesorgt: Wenn du ab 1. Januar 2024 unter die neue Regelung fällst, erhältst du die Entlastung auch rückwirkend.

Ja. Modul 1 ist immer die Standardkonfiguration. Die Voraussetzung für einen Wechsel in Modul 2 ist ein separater Zähler für deine steuerbares Anlage. Ansprechpartner für einen Modulwechsel sind wir als dein Energielieferant. Bitte berücksichtige jedoch, dass die Neuregelung des § 14a EnWG sehr kurzfristig vom Gesetzgeber verabschiedet wurde und wir dir aktuell noch keinen Modulwechsel anbieten können. Wir werden dich auf dieser Seite umgehend informieren, sobald dies möglich ist.

Du kannst deine steuerbare Verbrauchseinrichtung auch nachträglich beim Netzbetreiber anmelden, um von den Regelungen des § 14a EnWG zu profitieren. In der Regel erfolgt die Anmeldung durch den Elektroinstallateur, der das Gerät bei dir eingebaut hat. Sofern EWE NETZ dein Netzbetreiber ist, kannst du das jedoch hier auch selbst erledigen. Danach profitierst du automatisch von der pauschalen Entlastung gemäß Modul 1.

Im Modul 1 bekommst du eine pauschale Entlastung pro Jahr, die aus zwei Bestandteilen besteht:

- einem bundeseinheitlichen Betrag von 80 € und
- einer so genannten Stabilitätsprämie, die jeder Netzbetreiber individuell ermittelt.

Im Netzgebiet der EWE NETZ GmbH beträgt der pauschale Entlastungsbetrag im Modul 1 für das Jahr 2024 insgesamt 113,73 Euro (brutto) pro Jahr (basierend auf den Netzentgelten für 2024; Stand 19.12.2023). Im Modul 2 wird das Netzentgelt je Kilowattstunde (Arbeitspreis) für den Verbrauch der steuerbaren Verbrauchseinrichtung auf 40 % reduziert. Im Netzgebiet der EWE NETZ GmbH beträgt das Netzentgelt je Kilowattstunde für den Verbrauch der steuerbaren Verbrauchseinrichtung für das Jahr 2024 2,48 Cent/kWh (basierend auf den Netzentgelten für 2024; Stand 19.12.2023). Zudem entfällt der Netzanteil vom Grundpreis für den zweiten Zähler in Höhe von 112,21 Euro.

Sofern auf deinen Wunsch für deine steuerbare Verbrauchseinrichtung ein separater Zähler eingebaut werden soll, um das Modul 2 nutzen zu können, wird dir der Messstellenbetreiber diesen Einbau einmalig berechnen.

Neben der Entlastung beim Arbeitspreis je kWh für deine steuerbare Verbrauchseinrichtung, entfällt bei Nutzung des Modul 2 auch ein Teil des jährlichen Grundpreises. Im Netzgebiet der EWE NETZ GmbH reduziert sich somit der jährliche Grundpreis für den Zähler um 112,21 Euro pro Jahr (basierend auf den Netzentgelten für 2024; Stand 19.12.2023).