Reduzierte Umlagen für Wärmepumpen
Im Rahmen der Wärmewende unterstützt die Bundesregierung den positiven Beitrag von elektrisch angetriebenen Wärmepumpen durch eine Verringerung von Umlagen und reduzierten Netzentgelten. Für den Stromtarif eurer Wärmepumpe sind zwei staatlich festgelegte Umlagen auf 0,00 Cent pro Kilowattstunde verringert: Das sind die Umlage des KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage.
Beide Umlagen liegen im Jahr 2026 zusammen bei 1,651 Cent pro Kilowattstunde (inkl. Umsatzsteuer). Bei einem durchschnittlichen Verbrauch von 5.700 kWh würde die Reduzierung eine Ersparnis von ca. 94 EUR im Jahr inklusive Umsatzsteuer ausmachen.
Für den normalen Haushaltsstrom gelten weiterhin alle Umlagen wie bisher. Der Strom für Ihre Wärmepumpe wird jedoch gezielt entlastet. Damit setzt die Bundesregierung ein klares Zeichen: Der Einsatz von Wärmepumpen, und damit eine klimafreundliche, effiziente und dezentrale Energieversorgung, soll aktiv gefördert werden.
Die rechtliche Grundlage dafür bildet § 22 des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG), der eine Reduzierung bestimmter Umlagen für Wärmepumpen ermöglicht.
Bei einer Strombelieferung für eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe besteht nach § 22 des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG) die Möglichkeit, dass die KWK-Umlage und die Offshore-Netzumlage auf 0,00 ct/kWh verringert werden. Damit wir die Reduzierung berücksichtigen können, müssen folgende Punkte erfüllt sein:
1. Der Strom wird in einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe verbraucht.
2. Deine Wärmepumpe ist über einen eigenen Zählpunkt bzw. eine separate Entnahmestelle mit dem Netz verbunden.
3. Falls du die Wärmepumpe als Unternehmen betreibst: Du darfst nicht als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gelten.
4. Es bestehen keine offenen Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt gegen dich.
→ Key Fact: Erst mit deiner Mitteilung über unser Meldeformular zur Privilegierung, dass du die vier genannten Voraussetzungen erfüllst, kann die Reduzierung berücksichtigt werden.²

Die Reduzierung gilt für deinen tatsächlich gemessenen Wärmepumpenstrom
Die Frist zur Beantragung der Umlagenabsenkung für das vorangegangene Jahr endet am 31. März des Folgejahres.
Sollten sich bei dir Veränderungen ergeben und die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, bist du verpflichtet, dies unverzüglich mitzuteilen. Dabei musst du auch den Zeitpunkt nennen, zu dem die Veränderung eingetreten ist. Dies kannst du uns über das Kontaktformular mitteilen.